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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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handele, die zumindest die Größe des Flurstücks 313 nicht erreichten.<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert, bei diesem Dissens sei es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde<br />

zu entscheiden, ob die landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

tatsächlich an der vorgesehenen Stelle zwingend erforderlich seien;<br />

die Prüfung erfolge unter Beteiligung der Höheren Landschaftsbehörde.<br />

Bezüglich der Bepflanzung am Bachlauf innerhalb des Flurstücks 22 führt die<br />

Einwenderin aus, der Bachlauf müsse auch künftig gereinigt werden können.<br />

Zudem mündeten auf ihrem Flurstück 3 Drainagerohre, 2 Ableitungen der<br />

Kleinkläranlage und 2 <strong>–</strong> 3 Regenwasserrohre in den Bachlauf, die in ihrer Funktion<br />

erhalten werden müssten. Der Vorhabensträger erwidert, der Sukzessionsstreifen<br />

erhalte eine Breite von 10 m beidseits des Baches. Die Bepflanzung<br />

erfolge stets nur einseitig, wechselnd auf beiden Seiten und zwar unmittelbar<br />

am Bach. Der anschließende Sukzessionsstreifen erhalte zum Restgrundstück<br />

der Einwenderin eine gerade Grenze. Eine Drainage werde vor der Maßnahme<br />

abgefangen und durch geschlossene Rohrleitungen in den Bach entwässert.<br />

Auch würden alle übrigen Ableitungsrohre berücksichtigt, z.B. über die Positionierung<br />

der Bepflanzung. Alle notwendigen Änderungen gingen zu seinen Lasten.<br />

Auf die Frage der Entschädigung erläutert der Vorhabensträger, in Betracht<br />

komme zunächst der Verbleib der Flächen im Eigentum der Einwenderin. Dann<br />

erhalte sie eine Abwertungsentschädigung, d.h. eine Entschädigung nach der<br />

Differenz zwischen dem Wert der Fläche vor und dem nach der Inanspruchnahme,<br />

in Gestalt einer einmaligen Zahlung. In diesen Fällen verbleibe die<br />

Pflegeverpflichtung bei der Einwenderin, was ggf. durch eine zusätzliche Pflegeentschädigung<br />

abgegolten werde. Weitere Alternative sei es, dass der Vorhabensträger<br />

auf Wunsch der Einwenderin die benötigten Flächen erwerbe,<br />

womit auch die Pflegeverpflichtung übergehe.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

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