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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Richtung der kleineren Waldbestände bei Holtfeld, das andere erstreckt sich<br />

auch jenseits der L 782 in den dortigen Waldgebieten. Die höchste Aktivitäts-<br />

dichte konnte stets im südlichen Teil des FFH-Gebietes nachgewiesen werden,<br />

wo sich auch das Höhlenbaumzentrum befindet. Soweit Brutaktivitäten nach-<br />

gewiesen werden konnten, befand sich die Höhle in einem Abstand von ca. 450<br />

m zur Trasse.<br />

Nach diesen Feststellungen sind bau- und anlagebedingt keine Verluste von<br />

genutzten Brutplätzen zu erwarten. Hierzu gehört es auch, dass alte Buchen-<br />

wälder, die für die Art besonders relevant sind und in denen die höchste Aktivi-<br />

tätsdichte festgestellt wurde, von der Trasse nicht berührt werden. Namentlich<br />

ist der Schutz des Höhlenbaumzentrums und damit der Konzentration potenziel-<br />

ler Brutstandorte im Sinne des o.g. Schutzziels gewahrt, da sich dieses in ei-<br />

nem Abstand von ca. 700 m zur Trasse befindet. Insgesamt gehen nur 0,23 ha<br />

Waldflächen innerhalb des FFH-Gebiets verloren, wobei es sich vor allem um<br />

Mischwälder sowie Kiefernbestände geringen bis mittleren Alters handelt, die<br />

mangels Brutvorkommen und regelmäßiger Nutzung zur Nahrungssuche für die<br />

Population im FFH-Gebiet keine herausgehobene Bedeutung besitzen.<br />

Zwar werden gebietsextern weitere 10,5 ha Wald beansprucht, die <strong>–</strong> zumindest<br />

in Teilen <strong>–</strong> nachgewiesen oder potenziell als Nahrungshabitat der Schwarz-<br />

spechtpopulation geeignet sind. Das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL erstreckt<br />

sich jedoch flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administ-<br />

rativen Grenzen. „Das schließt es aus, den Gebietsschutz mit Blick auf Folge-<br />

wirkungen von Beeinträchtigungen gebietsexterner Flächen über die Gebiets-<br />

grenzen auszudehnen. Deshalb wäre es verfehlt, gebietsexterne Flächen, die<br />

von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssu-<br />

che genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen.“ (BVerwG, Urteil vom<br />

14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 32).<br />

Zwar wäre ein FFH-Gebiet, wenn geschützte Arten auf die gebietsexternen<br />

Nahrungshabitate zwingend angewiesen wären, um in einem günstigen Erhal-<br />

tungszustand zu verbleiben, im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch<br />

abgegrenzt (a.a.O., Rn. 32). „Für Arten, die große Lebensräume beanspruchen,<br />

lässt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL es demgegenüber genügen, wenn die für ihr<br />

Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen<br />

Elemente unter Schutz gestellt werden.“ (a.a.O. Rn. 42).<br />

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