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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Dennoch sagt der Vorhabensträger eine Überprüfung zu, ob Alternativen zur<br />

Verfügung stehen. Dies erfordere jedoch auch eine Abstimmung mit den Landschaftsbehörden.<br />

Auf Nachfrage ergänzt er, die Ackerflächen beiderseits des<br />

Hauses blieben nach der Planung unverändert.<br />

Lärm<br />

Der Vorhabensträger erläutert, in Folge der vorgesehenen aktiven Lärmschutzeinrichtungen<br />

würden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV am Wohngebäude<br />

der Einwender eingehalten. Auf Nachfrage ergänzt er, Messungen<br />

nach Verkehrsfreigabe seien nicht vorgesehen. Messungen seien insofern<br />

problematisch, als die Emissionen anderer Geräuschquellen nicht sicher ausgeschlossen<br />

werden könnten. Den Einwendern stehe aber die Möglichkeit zu,<br />

die Richtigkeit der prognostizierten und der Lärmberechnung zugrunde gelegten<br />

Verkehrsbelastung zu überprüfen. Ein Anspruch auf Nachbesserung bestehe<br />

dann, wenn die prognostizierte Verkehrsstärke sich verdoppelt habe, weil<br />

erst hieraus eine wahrnehmbare Erhöhung der Immissionen resultiere.<br />

Der Verhandlungsleiter bestätigt diese Ausführungen des Vorhabensträgers<br />

und verweist auf die Rechtsgrundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW.<br />

Zur Bauausführungen der Lärmschutzwände erläutert der Vorhabensträger,<br />

diese seien als schlichte Betonwände konzipiert. Die Notwendigkeit, Wände zu<br />

errichten, ergebe sich nicht aus lärmrechtlichen Gründen, sondern als Überflugschutz<br />

für Tiere. Insofern entstünden Reflexionen an der Wand auf der Gegenseite<br />

der A 33, die jedoch bei der Lärmberechnung berücksichtigt wurden.<br />

Die Wände würden bepflanzt und insofern optisch eingebunden.<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die Gradiente der A 33 befinde<br />

sich im Bereich des Wohnhauses der Einwender über der vorhandenen Geländehöhe.<br />

Dies sei aus lärmtechnischer Sicht für die Einwender günstig, da die<br />

Ihnen zugewandte Seite der Lärmschutzeinrichtungen mehr als 4,00 m über<br />

das Gelände ragt.<br />

Versorgungsleitungen<br />

Auf Vorhalt der Einwender erklärt der Vorhabensträger, er sei mit allen Versorgungsunternehmen<br />

im Gespräch. Alle Kabel und Leitungen würden an die geänderten<br />

Verhältnisse angepasst.<br />

In ihrer Einwendung hatten die Einwender gefordert, die in ihrem Bereich vorgesehenen<br />

Wände absorbierend zu gestalten. Zudem sei die vorhandene Verglasung<br />

der Fenster ihres Hauses auf die zu erwartende Belastung nicht eingerichtet.<br />

Sie fordern daher die Kostenübernahme für Spezialverglasung.<br />

Beide Forderungen werden zurückgewiesen.<br />

Bei den lärmtechnischen Berechnungen wurde die Bauweise der Lärmschutzeinrichtungen<br />

bereits berücksichtigt. Insoweit ist auch eingegangen, dass im<br />

Bereich des Wohngebäudes der Einwender lediglich eine Wand ohne Absorptionsschale<br />

vorgesehen ist.<br />

Dennoch werden am Wohngebäude der Einwender die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

von 64/54 dB(A) tags/nachts deutlich unterschritten. Ansprüche<br />

auf weitergehenden aktiven Lärmschutz oder aber passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

bestehen daher nicht.<br />

Gegenstand der planfestgestellten Unterlagen sind in der Tat Lagepläne mit<br />

einer Darstellung der vorhandenen Versorgungsleitungen und ggf. deren Veränderung<br />

und Anpassung. Insofern haben diese Eingang in die Planfeststellung<br />

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