07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nach der Regelung des § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff nicht zugelas-<br />

sen werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in an-<br />

gemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzten sind und die Belange des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderun-<br />

gen von Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Ergibt<br />

diese Abwägung die Zulässigkeit des Vorhabens, hat der Vorhabensträger<br />

gem. § 15 Abs. 6 S. 1 BNatSchG eine Ersatzzahlung zu leisten, wenn Beein-<br />

trächtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-<br />

chen oder zu ersetzen sind.<br />

Es besteht damit zunächst ein Vermeidungsgebot, d. h. die primäre Verpflich-<br />

tung des Vorhabensträgers, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen.<br />

Dies heiß jedoch nicht, dass der Vorhabensträger die Vermeidung von Ein-<br />

griffswirkungen durch das Vorhaben um jeden Preis betreiben muss. Alternati-<br />

ven, mit denen der mit dem Eingriff verfolgte Zweck am gleichen Ort ohne oder<br />

mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen ist,<br />

müssen vielmehr zumutbar sein (vgl. Definition der Vermeidbarkeit in § 15 Abs.<br />

1 S. 2 BNatSchG). Das Vermeidungsgebot hat daher keinen absoluten Vorrang<br />

und unterliegt wie jedes staatliche Gebot dem Übermaßverbot. Der Mehrauf-<br />

wand für konkret in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen und etwaige<br />

mit ihnen verbundene Belastungen für die Belange Dritter darf nicht außer Ver-<br />

hältnis zu der mit ihnen erreichbaren Eingriffsminimierung stehen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot, das nicht in einem<br />

naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen ist und nicht eine Unterlassung<br />

des Vorhabens, sondern Vermeidbarkeit an Ort und Stelle verlangt, zu beach-<br />

ten. Dies ergibt sich nicht nur aus der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 2<br />

BNatSchG selbst, sondern auch bei einer entsprechenden rechtlichen Eingren-<br />

zung anhand der Zielsetzung des Naturschutzrechts; der gesetzliche Tatbe-<br />

stand der Vermeidbarkeit des Eingriffs knüpft an das konkret zur Gestattung<br />

gestellte Vorhaben an und erfasst somit nicht den Verzicht auf den Eingriff<br />

durch die Wahl einer anderen Trasse bzw. eines anderen Standortes oder die<br />

Aufgabe des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 4 C 10.96, zu §<br />

19 BNatSchG a. F.).<br />

Das Vermeidungsgebot verlangt deshalb nicht eine Unterlassung des Vorha-<br />

bens, sondern die Vermeidbarkeit zu erwartender Beeinträchtigungen unter<br />

510

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!