07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Im Ergebnis könnte daher, bedürfte es tatsächlich einer Abweichungsprüfung,<br />

nach der fachlichen Wertung der Höheren Landschaftsbehörde ein Konzept der<br />

Kohärenzsicherung erarbeitet und umgesetzt werden, dass den naturschutz-<br />

fachlichen und rechtlichen Erfordernissen genügt.<br />

6.5 Befreiungen nach § 67 BNatSchG<br />

In Kapitel A 6 dieses Beschlusses wird im Hinblick auf die Bestimmungen der<br />

dort angeführten und in den Landschaftsplänen „Halle-Steinhagen“ und „Os-<br />

ning“ festgelegten Natur- und Landschaftsschutzgebiete eine Befreiung nach<br />

§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den für diese Gebiete festgelegten Verboten<br />

ausgesprochen.<br />

Ebenfalls wird in Kapitel A 7 dieses Beschlusses für die dort genannten gesetz-<br />

lich geschützten Biotope eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von<br />

den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG ausgesprochen.<br />

Die Voraussetzungen, eine Befreiung zu gewähren, liegen in beiden Fällen vor.<br />

Zur Begründung wie folgt:<br />

In Naturschutzgebieten sind gem. § 23 Abs. 2 BNatSchG nach Maßgabe nähe-<br />

rer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschä-<br />

digung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile<br />

oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. In Landschaftsschutzgebie-<br />

ten sind nach § 26 Abs. 2 unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1<br />

BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verbo-<br />

ten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutz-<br />

zweck zuwiderlaufen.<br />

§ 30 Abs. 2 BNatSchG verbietet im Weiteren alle Handlungen, die zu einer Zer-<br />

störung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich ge-<br />

schützten Biotope führen können.<br />

Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben zählt wegen der mit ihm verbunde-<br />

nen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu den grundsätzlich unzu-<br />

lässigen Handlungen im Sinne der oben angeführten Regelungen des<br />

BNatSchG.<br />

507

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!