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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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wohl zu prüfen, ob es vorliegend besonders gelagerte Sachverhalte gibt, die es<br />

erforderlich machen könnten, über das bisher die Zumutbarkeitsgrenzen si-<br />

chernde Lärmschutzkonzept hinausgehend weitere Maßnahmen vorzusehen.<br />

Dies ist zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht der Fall.<br />

Forderungen, die Verkehrslärmbelastung auch unterhalb der gesetzlichen<br />

Grenzwerte weiter zu reduzieren, konnte daher nicht entsprochen werden.<br />

Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die ständige Rechtsprechung des BVerwG,<br />

nach der auch Lärm unterhalb der einschlägigen Grenzwerte im Planfeststel-<br />

lungsverfahren grundsätzlich abwägungserheblich ist. In Bestätigung dieser<br />

Rechtsprechung hat das BVerwG dazu zuletzt in seinem Beschluss vom<br />

31.01.2011 (7 B 55/10) ausgeführt:<br />

„Soweit Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen sind, sind sie unzumutbar.<br />

Die fachplanerische Abwägung beschränkt sich aber nicht auf solche Nachteile<br />

eines Vorhabens, die unzumutbar sind und deshalb nicht hingenommen werden<br />

müssen. Bei der Abwägung sind vielmehr alle vom Vorhaben berührten öffentli-<br />

chen sowie privaten Belange zu berücksichtigen und - sofern zwischen ihnen<br />

Konflikte auftreten - einer umfassenden planerischen Problembewältigung zuzu-<br />

führen. Dabei sind abwägungserheblich alle im jeweiligen Einzelfall von der<br />

Planung betroffenen Belange mit Ausnahme derjenigen, die geringwertig oder<br />

nicht schutzwürdig sind (vgl. Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 A 17.06 -<br />

Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64 und Beschluss vom 5. Oktober 1990 -<br />

BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6). Schutzwürdig ist<br />

auch der Belang, nicht von mehr als nur geringfügigem Lärm unterhalb der<br />

Schwelle der Unzumutbarkeit betroffen zu sein. Dies gilt selbst bei normativ<br />

festgesetzten Immissionsgrenzwerten (vgl. Beschlüsse vom 11. November<br />

2008 - BVerwG 9 A 56.07 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51 und vom 5.<br />

März 1999 - BVerwG 4 A 7.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149).<br />

§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, wonach dem Träger des Vorhabens Schutzmaß-<br />

nahmen aufzuerlegen sind, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermei-<br />

dung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, besagt nichts<br />

anderes. Im Gegenteil kennzeichnet die Vorschrift in Übereinstimmung mit dem<br />

Vorstehenden eine im Wege der Abwägung nicht zu überwindende Schwelle<br />

zum Schutz von Rechtspositionen (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4<br />

A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23 und vom<br />

1. September 1999 - BVerwG 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52).<br />

Sie vermittelt einen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Schutzmaßnahmen<br />

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