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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Rahmen eines Risikomanagements für die Bechsteinfledermaus im Bereich<br />

Casum ein umfassendes Monitoring festgelegt. Die Einzelheiten werden in die-<br />

sem Kapitel unter der Überschrift „Monitoring Fledermäuse für die Arten<br />

Bechsteinfledermaus (Casum und Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof<br />

Birkmann) und Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann)“ ausgeführt.<br />

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Beeinträchtigungen der Fledermäuse<br />

wird seitens der Naturschutzverbände im Übrigen kritisiert, dass die fleder-<br />

mauskundlichen Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung, auf<br />

nicht veröffentlichte Gutachten Bezug nehmen. Die Naturschutzverbände be-<br />

ziehen sich hier auf das im Artenschutzfachbeitrag 2009 (Teil B: Fledermäuse)<br />

angeführte Gutachten „FG Leitfaden Fledermausschutz (in prep.): Leitfaden Fle-<br />

dermausschutz. Gutachten und Leitfaden zur Bewältigung verkehrsbedingter<br />

Trennwirkungen auf Fledermauspopulationen. Forschungsgruppe Gutachten<br />

zum Leitfaden Fledermausschutz des BMVBS. FÖA Landschaftsplanung (Pro-<br />

jektleitung). Im Auftrag des BMVBS. Bonn / Trier. In Vorb.“ und auf das in der<br />

FFH-VP 2009 (Teil B: Fledermäuse) angeführte Gutachten „KERTH & MELBER<br />

2009, FG Trennwirkungen, in prep.“ Die Naturschutzverbände sehen sich hier-<br />

durch in Ihren Beteiligungsrechten verletzt (Stellungnahme des Landesbüros<br />

der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 13).<br />

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen ausgelegt werden, die<br />

möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Pla-<br />

nung nötig sind, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffe-<br />

nen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von<br />

Einwendungen bewusst zu machen. Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich<br />

nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Anlass, sie auszulegen, besteht nur,<br />

wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen<br />

Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können<br />

(BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010, 9 A 12/09, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil<br />

vom 6. Oktober 2010, 9 A 12/09, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 18. März<br />

2009, 9 A 39/07, juris Rn. 30).<br />

Hinsichtlich der Beteiligung der Naturschutzverbände führt das Bundesverwal-<br />

tungsgericht aus: „Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist - vorbehaltlich in-<br />

haltsgleicher oder weitergehender Mitwirkungsformen aufgrund anderer<br />

Rechtsvorschriften - einem rechtsfähigen Verein bei Planfeststellungsverfahren<br />

über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8<br />

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