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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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gungsverfahren zu verweisen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05, ju-<br />

ris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, 4 A 13.99).<br />

Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen:<br />

Der überwiegende Teil der beanspruchten landwirtschaftlichen Flächen wird für<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen benötigt <strong>–</strong> einerseits zur Kompensation<br />

des Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung (§§ 13 ff.<br />

BNatSchG), andererseits aber auch aus Gründen des Arten- und Habitatschut-<br />

zes. Gerade für Kompensationsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung gilt,<br />

dass nur solche Flächen in Anspruch genommen werden dürfen, „die sich für<br />

diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in Betracht,<br />

die aufwertungsbedürftig und <strong>–</strong>fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie,<br />

wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit<br />

dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Landwirtschaftlich ge-<br />

nutzte Grün- und Ackerflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert<br />

und deshalb aufwertungsfähig.“ (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR<br />

2.10). Folglich müssen diese Flächen aus ihrer derzeitigen intensiven oder ge-<br />

wöhnlichen Nutzung herausgenommen werden. In gleicher Weise gilt dies z.B.<br />

für solche dem Artenschutz geschuldete Maßnahmen, die der Aufwertung be-<br />

stehender Habitate dienen und insofern nicht auf Flächen durchgeführt werden<br />

können, die schon heute den Habitatansprüchen der lokalen Population der je-<br />

weiligen Art entsprechen.<br />

So werden z.B. auf ackerbaulich genutzten Flächen Obstwiesen angelegt, in-<br />

tensiv genutzte Grünlandflächen extensiviert, Ufergehölzpflanzungen, Feldhe-<br />

cken und Baumreihen angelegt, Waldbestände aufgeforstet oder Blühstreifen in<br />

Äckern vorgesehen. Inwieweit eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen<br />

noch möglich ist, wird für jede Maßnahme im Einzelnen festgelegt. So ist z.B.<br />

die Anlage von Extensivgrünland auf Acker- oder bisher intensiv genutzten<br />

Grünlandflächen mit Bewirtschaftungseinschränkungen verbunden, die konkret<br />

in den Maßnahmenblättern des Landschaftspflegerischen Begleitplans unter<br />

dem Punkt „Hinweise für die Unterhaltungspflege“ aufgeführt sind. Hinsichtlich<br />

der ausführlichen Beschreibung des Maßnahmenkonzeptes wird auf Kapitel 4<br />

des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom September 2009 in Gestalt des<br />

Deckblattes I verwiesen.<br />

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