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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewonnenen<br />

rechtlichen Maßstäbe (vgl. Teil A und B, jeweils Kapitel 5.1). Hierin dargestellt<br />

sind zudem fachliche Maßstäbe, nach denen eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

zu befürchten bzw. je nach Gestaltung des Einzelfalls u.U. nicht zu erwarten ist.<br />

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Die Anwendung<br />

dieser Maßstäbe erfolgt schutzgutbezogen in den nachfolgenden Kapiteln.<br />

Die Naturschutzverbände kritisieren in ihrer Einwendung vom 15.03.2010 um-<br />

fänglich die Erfassung und Bewertung der von der A 33 ausgehenden Beein-<br />

trächtigungen für das FFH-Gebiet. Soweit sich diese Kritik gezielt auf die Beein-<br />

trächtigung einzelner Lebensraumtypen und Arten bezieht, wird hierauf in den<br />

nachfolgenden Kapiteln eingegangen.<br />

Grundsätzlich merken die Verbände jedoch an (Kapitel 4.2 der Einwendung),<br />

unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkennt-<br />

nisse müsse nachgewiesen werden, dass eine Beeinträchtigung der Erhal-<br />

tungsziele ausgeschlossen ist. Hierfür sei es geboten, alle verfügbaren wissen-<br />

schaftlichen Mittel und Quellen auszuschöpfen und erst dann könne, wenn kei-<br />

ne vernünftigen Zweifel mehr bestehen, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele<br />

nicht beeinträchtigen wird, ein positives Ergebnis der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung festgestellt werden.<br />

Die Verbände sehen es jedoch aus verschiedenen Gründen als zweifelhaft an,<br />

dass im vorliegenden Fall die wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschöpft<br />

wurden.<br />

(1) So erfolge in der FFH-Verträglichkeitsprüfung des Deckblattes I offensicht-<br />

lich keine umfassende Auseinandersetzung mehr mit der wissenschaftlichen Li-<br />

teratur. Fundstellen, die in der 2007 ausgelegten Fassung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung noch genannt wurden, fehlten in der Fassung des<br />

Deckblattes I, ohne dass eine Begründung angegeben worden sei, warum diese<br />

wissenschaftlichen Schriften nicht mehr zur Beurteilung des konkreten Einzel-<br />

falls herangezogen wurden. Dies gelte beispielhaft für die Beeinträchtigungs-<br />

analyse bzgl. der Hohltaube, bei der 2009 einzig die Quelle GARNIEL et. al.<br />

2009 herangezogen werde.<br />

(2) Im Weiteren kritisieren die Verbände, die Darlegungen stützten sich teilwei-<br />

se auf noch unveröffentlichte bzw. in Bearbeitung befindliche Gutachten. So sei<br />

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