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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />

(LANA), StA „Arten- und Biotopschutz“ (Hinweise zu zentralen unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes), Oktober 2009, bedeutet in<br />

diesem Zusammenhang unvermeidbar, dass im Rahmen der Eingriffszulassung<br />

das Tötungsrisiko artgerecht durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen redu-<br />

ziert wurde.<br />

In Anwendung dieser Maßstäbe wird durch das Vorhaben der Verbotstatbe-<br />

stand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Hinsichtlich der Be-<br />

gründung wird auf die umgangreichen Ausführungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

6.3.3.2 Beschädigungs- und Zerstörungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3<br />

BNatSchG<br />

Durch das Vorhaben wird auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht verwirklicht.<br />

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es untersagt, Fortpflanzungs- oder Ruhe-<br />

stätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu ent-<br />

nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2<br />

BNatSchG gilt Entsprechendes auch für Entwicklungsformen.<br />

Nach § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG liegt bei nach § 15 BNatSchG zuläs-<br />

sigen Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit in Anhang IV Buchst. a der Ha-<br />

bitatrichtlinie aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind,<br />

ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr.<br />

3 BNatSchG) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträch-<br />

tigungen auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,<br />

soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflan-<br />

zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />

Nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können, soweit erforderlich, auch vorgezo-<br />

gene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />

Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Recht-<br />

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem Lebensraum der ge-<br />

schützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten<br />

Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art ge-<br />

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