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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Planfeststellungsbehörde kommt nach intensiver Berücksichtigung und Ab-<br />

wägung aller relevanten Belange, die auch in den vor- und nachstehenden Ka-<br />

piteln ausführlich dargestellt sind, nach eingehender Gesamtbetrachtung zu<br />

keinem anderen Ergebnis.<br />

Auch Fragen der landwirtschaftlichen Nutzung, der Zerschneidungswirkung, der<br />

Erholungseignung des Raumes fallen in Anbetracht der überragenden Bedeu-<br />

tung des Vorhabens nicht dergestalt ins Gewicht, dass eine Verletzung des<br />

Trennungsgrundsatzes gegeben wäre.<br />

Variantenauswahl und Trassierung genügen vorliegend diesen rechtlichen An-<br />

forderungen auch unter dem konkreten Aspekt der Lärmschutzbelange.<br />

Unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange ist die gewähl-<br />

te Linie, Höhenlage und sonstige Gestaltung der Straße hinsichtlich der Anfor-<br />

derungen des § 50 BImSchG die richtige Lösung.<br />

Die Trasse führt überwiegend siedlungsfern durch den Außenbereich im Sinne<br />

des § 35 BauGB und meidet dabei soweit wie möglich die Nähe von Gebieten,<br />

die ausschließlich oder doch überwiegend dem Wohnen dienen.<br />

Der Vorhabenträger war im Übrigen auch nicht gehalten, sich bei der Trassen-<br />

führung an den Lärmschutzwerten der DIN 18005 zu orientieren, die im Städte-<br />

bau bei der Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung als grober Anhalt he-<br />

rangezogen zu werden pflegen, nach Lage der Dinge im Rahmen des § 50<br />

BImSchG aber durchaus überschritten werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom<br />

11.01.2001, 4 A 13.99).<br />

§ 41 BImSchG / 16. BImSchV - Verkehrslärmvorsorge<br />

Sind somit die von dem geplanten Verkehrsweg ausgehenden Lärmbeeinträch-<br />

tigungen nicht im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG vermeidbar, so ist auf der<br />

nächsten Stufe zu prüfen, ob und in welcher Form sie gleichwohl mit den Lärm-<br />

schutzbelangen der Anlieger vereinbar sind.<br />

Soweit sich eine Lärmbeeinträchtigung nicht vermeiden lässt, ist nach § 41 Abs.<br />

1 BImSchG beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sicherzu-<br />

stellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ver-<br />

kehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Tech-<br />

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