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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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41 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich ein Kostenvergleich geboten ist (OVG Lüne-<br />

burg, Urteil vom 25.11.2009, 1 KN 141/07).<br />

Nach dem ARS Straßenbau Nr. 8/2004 vom 18.10.2004 ist die Verwendung von<br />

OPA zwar künftig nicht allein auf Fälle mit überhohen Lärmschirmen oder zur<br />

Vermeidung von Einhausungen beschränkt. OPA sollte gleichwohl nur bei er-<br />

heblicher Lärmbetroffenheit vorgesehen werden (ARS, Nr.2). Nach den Ermitt-<br />

lungen des Vorhabenträgers haben von den 41 Objekten, für die nur passiver<br />

Schallschutz vorgesehen ist, 19 mit einer Grenzwertüberschreitung von aufge-<br />

rundet 1dB(A) zu rechnen.<br />

11 Objekte haben in unterschiedlicher Ausprägung mit einer Überschreitung<br />

von 3 dB(A) und mehr zu rechnen. Von diesen 11 Objekten befinden sich 6 in<br />

einer außenbereichstypischen Alleinlage mit entsprechenden Abständen von-<br />

einander, 3 Objekte teilweise in Gegenüberlage und 1 Objekt bildet mit zwei<br />

weiteren eine Art Kleingruppe. Im praktischen Ergebnis würde somit der Einsatz<br />

von OPA auf einen reinen Einzelobjektschutz hinauslaufen, der aus Sicht der<br />

Planfeststellungsbehörde - auch ohne ausdifferenzierte Kostenvergleichsbe-<br />

trachtung - erkennbar sachlich schon wegen der dann auf kürzeren Strecken-<br />

abschnitten häufig wechselnden Belagsart in der Gesamtschau nicht zweckmä-<br />

ßig und damit auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht weiter zu vertiefen<br />

ist.<br />

Soweit passive Schutzmaßnahmen erforderlich werden, sind diese nach den<br />

Vorgaben der 24. BImSchV (Verkehrswege-<br />

Schallschutzmaßnahmenverordnung) umzusetzen. Diese Vorgabe wird durch<br />

eine entsprechende Nebenbestimmung dieses Beschlusses (s. Nebenbestim-<br />

mung A 7.6.3 dieses Beschlusses) für den Vorhabenträger verbindlich gemacht.<br />

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die ursprünglich im vorliegen-<br />

den Planfeststellungsabschnitt geplante Anschlussstelle Schnatweg seinerzeit<br />

über ein Deckblattverfahren in den inzwischen rechtskräftig planfestgestellten<br />

Abschnitt 6 der BAB 33 überführt worden ist. Soweit die Bewohner der Delbrüg-<br />

ge-Siedlung sowie der Streubebauung zwischen Schnatweg und Foddenbach<br />

sowie im Bereich Schnatweg/Turnerstr. Lärmimmissionen des dortigen Stra-<br />

ßenneubaus ausgesetzt werden, wurden diese vom Vorhabenträger in einer<br />

lärmtechnischen Berechnung ermittelt und haben zur Anlage aktiver Lärm-<br />

schutzmaßnahmen im dort vorgesehenen Umfang geführt. Beide Streckenab-<br />

schnitte lassen somit in der Erfassung der Lärmbetroffenheiten in ihrem ge-<br />

meinsamen Grenzbereich keinerlei Lücke erkennen, die lärmtechnische Prob-<br />

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