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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.84<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Der Einzeltermin im Rahmen der Erörterung wurde unter Bezugnahme auf die<br />

Generaldebatte im Wesentlichen auf die unmittelbar grundstücksbezogenen<br />

Betroffenheiten beschränkt.<br />

Vom Vorhabensträger erläutert werden die Lärmsituation und die berechneten<br />

Lärmpegel für das Haus des Einwenders, die unter Berücksichtigung einer<br />

Windgeschwindigkeit von 3m/s in Richtung des Hauses unter den für Mischgebiete<br />

geltenden Grenzwerten liegen. Für die Einstufung als Mischgebiet sei<br />

unabhängig davon, ob wegen der Lage des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet<br />

die Baugenehmigung mit Auflagen verbunden worden wäre, allein<br />

Umfang und Art der Bebauung maßgebend. Aufgrund des Abstands des Hauses<br />

zur Autobahntrasse von rd. 500 m würden aber selbst die Grenzwerte für<br />

reine Wohngebiete eingehalten.<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders ist das Flurstück 458 der Flur 4 der Gemarkung<br />

Künsebeck, aus dem eine Fläche von 350 m² für Umgestaltungen an der<br />

Kreisstraße K 30 benötigt wird, betroffen. Die Kreisstraße soll verschwenkt werden<br />

<strong>–</strong> im Bereich des Einwendergrundstücks beträgt die Trassenabweichung 2<br />

m <strong>–</strong> und beidseits der Brücke über die A 33 auf jeweils 250 m Länge einen<br />

Geh- und Radweg erhalten. Der Vorhabensträger erläutert dem Einwender, der<br />

keine Notwendigkeit für den Geh- und Radweg sieht, dass dieser auf Wunsch<br />

des Kreises Gütersloh errichtet werden solle, weil er wegen der Brücke später<br />

nicht mehr realisierbar sei.<br />

Der Vorhabensträger erläutert anhand der Planunterlagen auch die Größe des<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Am Wohngebäude des Einwenders werden <strong>–</strong> allein aufgrund der Entfernung<br />

zur Trasse <strong>–</strong> die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten.<br />

Forderungen nach weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen werden<br />

daher zurückgewiesen.<br />

In der schriftlichen Einwendung hatte der Einwender die Inanspruchnahme<br />

seines Flurstücks deshalb abgelehnt, weil er keine Notwendigkeit für die Verschwenkung<br />

der Kreisstraße erkannte.<br />

Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Die Kreisstraße in ihrem bisherigen Verlauf zu überführen, hätte den Abriss<br />

zweier Wohngebäude auf der dem Flurstück des Einwenders gegenüberliegenden<br />

Straßenseite bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist der Verlust von 350<br />

m 2 Ackerfläche in der Abwägung geringer zu werten.<br />

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