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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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und lässt nicht im Gegenschluss zu, dass nachteilige Wirkungen unterhalb die-<br />

ser Schwelle Dritte nicht in schutzwürdigen und - nach den jeweiligen Umstän-<br />

den - schutzbedürftigen Interessen betreffen. Planbetroffene haben Anspruch<br />

auf fehlerfreie Abwägung gerade auch dann und insoweit, als ihr Betroffensein<br />

die Behörde nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu Schutzanordnungen ver-<br />

pflichtet. Ebenso wenig hindert § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Behörde, abwä-<br />

gungserhebliche Belange nach Maßgabe der jeweiligen Gegebenheiten als so<br />

gewichtig zu betrachten, dass der Vorhabenträger zur Vornahme von Schutz-<br />

maßnahmen verpflichtet wird, obwohl die in Frage stehenden Einwirkungen<br />

Rechte anderer nicht unzumutbar beeinträchtigen.“<br />

In diesem Sinne besonders bewältigungsbedürftig erscheinende Sachverhalte<br />

wurden weder im Verfahren aufgezeigt noch sind sie für die Planfeststellungs-<br />

behörde sonst wie ersichtlich. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, aus de-<br />

nen sich die Notwendigkeit weitergehender Schutzmaßnahmen unterhalb bzw.<br />

unabhängig von den Grenzwerten der 16. BImSchV etwa im Sinne eines<br />

Lärmminderungsanspruchs ergeben könnten.<br />

Eine atypische Sondersituation, die zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erfor-<br />

derlich machen würde, ist nicht vorhanden.<br />

Es kann auch ausgeschlossen werden, das die Verkehrslärmbelästigungen<br />

<strong>–</strong> etwa wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder aufgrund der in der 16.<br />

BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden oder auch wegen des Kompro-<br />

misscharakters der Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung <strong>–</strong> in<br />

ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst sein könnten. Soweit Im-<br />

missionskonflikte in Bereichen entstehen, für die die 16. BImSchV nicht an-<br />

wendbar ist, können diese hingenommen werden. Insbesondere erreichen die-<br />

se aber nicht eine solche Intensität, dass mit einer Gesundheitsgefährdung oder<br />

auch mit Eigentumseingriffen zu rechnen ist.<br />

7.10 Luftschadstoffe<br />

Das Vorhaben steht auch mit den Vorgaben der Verordnung über Luftqualitäts-<br />

standards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) im Einklang.<br />

Der Vorhabenträger hat die drei folgenden Luftschadstoffgutachten in das Ver-<br />

fahren eingebracht:<br />

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