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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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destens 4 m hohen Irritationsschutzwänden und Wall-Wand-Kombinationen ver-<br />

mieden werden. Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG findet in-<br />

soweit keine Anwendung.<br />

Im Zusammenhang mit dem Großen Mausohr führen die Naturschutzverbände<br />

aus, die Bewertung der Einflussnahme durch Schall in Bezug auf das Große<br />

Mausohr habe sich in der FFH-VP 2009 (Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I) ge-<br />

genüber der FFH-VP 2007 halbiert. Unzulässigerweise würden die Gutachter<br />

des Vorhabenträgers hier nur auf nicht publizierte Grundlagen zurückgreifen<br />

(Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010,<br />

Seite 38).<br />

Diese Kritik vermag nicht zu überzeugen. Nach meiner Einschätzung wurde be-<br />

züglich der Bewertung von Schallwirkungen der neueste wissenschaftliche Er-<br />

kenntnisstand berücksichtigt. Zwar sind die planerischen Folgerungen (Orientie-<br />

rungswerte für erhebliche Lärmwirkungen) Gegenstand des in Vorbereitung be-<br />

findlichen Leitfadens Fledermäuse und Verkehr des BMVBS und insoweit noch<br />

nicht publiziert (Publikation in Auszügen im Rahmen der Tagung „Fachgespräch<br />

Straße - Landschaft - Umwelt: Berücksichtigung von Fledermäusen bei der<br />

Straßenplanung“ am 24.06.2010 in Köln, s.<br />

http://www.strassen.nrw.de/umwelt/fg-slu_fledermaus.html), jedoch sind die<br />

wissenschaftlichen Grundlagen bereits veröffentlicht, s. u.a. in: Schaub, A.;<br />

Ostwald, J.; Siemers, B. (2008): Foraging bats avoid noise. J Exp Biol. 211(19):<br />

3174 <strong>–</strong> 3180).<br />

Auch der Eintritt des Tötungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

wird durch die vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4 m hohen Irritati-<br />

onsschutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen vermieden.<br />

� Teichfledermaus:<br />

Bei der Teichfledermaus im Tatenhauser Wald wird ebenfalls kein Verbotstat-<br />

bestand des § 44 BNatSchG erfüllt.<br />

Beeinträchtigungen des Abgrabungsgewässers als Jagdgebiet der Teichfleder-<br />

maus sind aufgrund der Entfernung zur geplanten Trasse ausgeschlossen. Der<br />

Vorhabenträger führt auch zu Recht an, dass möglichen Barrieren und Zer-<br />

schneidungswirkungen von Jagdhabitaten durch die planfestgestellten Que-<br />

rungshilfen (BW 23, BW 25) begegnet wird.<br />

Bei den betriebsbedingten Beeinträchtigungen sind auch hier Störungen durch<br />

Lärm und Licht zu betrachten. Diese Immissionen können sich nach der Ein-<br />

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