07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

die Zufahrt nicht zum höchsten Punkt des Überführungsbauwerks zu führen,<br />

sondern entlang des Böschungsfußes in Richtung Norden so weit zu verschwenken,<br />

dass sie annähernd in Geländegleichlage an die Stockkämper<br />

Straße anbinde.<br />

Hausbrunnen<br />

Die Einwender weisen darauf hin, auf ihrem Anwesen befänden sich zwei<br />

Hausbrunnen. Die Lage der Brunnen wird in den vorliegenden Plänen bezeichnet.<br />

Sie hätten Sorge, dass sich die Qualität des geförderten Wassers in Folge<br />

von Schadstoffeintrag verschlechtere. Sie fordern eine Beweissicherung für<br />

beide Brunnen.<br />

Auf Nachfrage bestätigt der Vorhabensträger zunächst, man habe die Grundwasserverhältnisse<br />

durch hydrogeologische Gutachten und Geländeerkundungen<br />

eingehend untersucht. Danach stehe die Grundwasserfließrichtung fest, die<br />

Brunnen der Einwender lägen oberstrom der Trasse. Dennoch sagt der Vorhabensträger<br />

die Beweissicherung für beide Brunnen in einem zeitlichen Rahmen<br />

von vier Jahren ab Baubeginn zu, da sich beide Brunnen in einer Entfernung<br />

von unter 100 m zur Trasse befänden.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte fordert die Beweissicherung bis zum Ablauf von<br />

vier Jahren nach Verkehrsfreigabe. Dies lehnt der Vorhabensträger ab; innerhalb<br />

des von ihm vorgesehenen Zeitraums erhalte man eine gesicherte Datenlage,<br />

aufgrund derer man bei späteren Änderungen in Qualität und Quantität<br />

die notwendigen Schlüsse zur Verursachung und Schadensregulierung ziehen<br />

könne. Der Verhandlungsleiter erklärt, dieser Dissens sei letztlich von der Planfeststellungsbehörde<br />

zu entscheiden.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte fragt nach einer Untersuchung der Ablagerung<br />

von Luftschadstoffen entlang der Trasse. Der Vorhabensträger entgegnet hierzu,<br />

das Schadstoffgutachten komme zu dem Ergebnis, dass nur eine geringe<br />

Änderung der Schadstoffkonzentration in Folge der A 33 zu erwarten sei und<br />

dies auch nur in einem sehr engen Abstand zur Trasse. Eine größere Ausbreitungsentfernung<br />

sei allenfalls für Stickstoff anzunehmen, jedoch in geringeren<br />

Konzentrationen, als dies z.B. durch den Eintrag der Landwirtschaft erfolge.<br />

Lärm<br />

Im Übrigen wird auch auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers ist den Belangen des Einwenders Genüge<br />

getan. Zur Frage der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die weitergehende Forderung, die Beweissicherung bis zu einem Zeitpunkt von<br />

vier Jahren nach Verkehrsfreigabe durchzuführen, wird vor diesem Hintergrund<br />

zurückgewiesen.<br />

Auf Kapitel B 7.10 wird insoweit verwiesen. Soweit die Einwender in ihrer<br />

schriftlichen Einwendung die Berücksichtigung aller ab 2010 geltenden Grenzwerte<br />

namentlich für PM2,5 fordern, ist dies mit Deckblatt II erfolgt. Alle heute<br />

nach der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) gültigen Grenzwerte<br />

werden eingehalten.<br />

938

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!