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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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auch ohne gezielte Aufwertung die naturräumlichen Anforderungen für eine Be-<br />

siedlung erfüllen.<br />

Das Ziel, den Verlust von Individuen und Lebensstätten auszugleichen und den<br />

Erhaltungszustand der betroffenen Art zu stabilisieren, erfordert es nicht, dass<br />

die Ausgleichsmaßnahmen am Ort des Eingriffs ergriffen werden müssen. Die<br />

anzustellende gebietsbezogene Betrachtung erlaubt es dem Vorhabenträger<br />

und der Planfeststellungsbehörde vielmehr, das natürliche Verbreitungsgebiet<br />

der betroffenen Art großräumiger in den Blick zu nehmen und auch solche Orte<br />

für Ausgleichsmaßnahmen zu wählen, die keine unmittelbaren Rückwirkungen<br />

auf den von dem Vorhaben betroffenen Siedlungsraum erwarten lassen. Mit<br />

Blick auf den Zweck der Maßnahme ist daher jeder Standort innerhalb des na-<br />

türlichen Verbreitungsgebietes der Art, an dem die Planfeststellungsbehörde<br />

durch entsprechende Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss den Kom-<br />

pensationserfolg herbeiführen kann, als geeignet anzusehen. Dies wird den<br />

räumlichen Bereich regelmäßig auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der<br />

Planfeststellungsbehörde beschränken. Nicht ausgeschlossen ist aber auch,<br />

dass die Planfeststellungsbehörde durch entsprechende vertragliche Vereinba-<br />

rung die Durchführung der Maßnahme außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs<br />

sicherstellt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 60).<br />

Nach den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und dem<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan ist sicher davon auszugehen, dass die<br />

geschützten Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchti-<br />

gung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Dies gilt im Besonderen,<br />

da mit diesem Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Ausgleichsmaßnah-<br />

men festgelegt sind, mit denen neue Habitatflächen für die betroffenen Arten<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Hinsichtlich der planfestgestellten Maßnahmen wird dabei auf Kapitel B 6.3.3.4<br />

dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Insoweit kann bei allen Arten, für die auch die Ausnahmeentscheidung getroffen<br />

wird, von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen werden. Hinsicht-<br />

lich der von der Ausnahmeentscheidung umfassten Arten im Einzelnen wie<br />

folgt:<br />

Die Feldlerche ist in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> in allen Naturräumen flächendeckend<br />

verbreitet und befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand (Liste der<br />

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