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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Verhandlungsleiter sichert eine Prüfung dahingehend zu, ob hier eine Differenzierung<br />

vorgenommen werden müsse.<br />

Flurstücke 263 und 254<br />

Beide Flurstücke sollten nach der ausgelegten Planung für die Herstellung eines<br />

Wirtschaftsweges in Anspruch genommen werden.<br />

Der Vorhabensträger bestätigt die Aussage in der Gegenäußerung, dass auf<br />

die Herstellung des Weges verzichtet werde.<br />

Flurstück 198 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Nach den ausgelegten Planunterlagen soll dieses Flurstück für die Renaturierungsmaßnahmen<br />

an der Neuen Hessel nicht in Anspruch genommen werden.<br />

Dies ist den Einwendern unverständlich; das Flurstück grenze unmittelbar an<br />

den Bachlauf, mithin müsse es im Zuge der Arbeiten beansprucht werden.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, nach den ihm vorliegenden Katasterplänen befinde<br />

sich das Flurstück außerhalb des vorgesehenen Gewässerrandstreifens.<br />

Er sagt jedoch zu, den Sachverhalt zu überprüfen.<br />

Ersatzland<br />

Die Einwender stellen klar, an einer Entschädigung in Geld keinerlei Interesse<br />

zu haben.<br />

Dies nimmt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde zur Berücksichtigung im<br />

Bodenordnungsverfahren zur Kenntnis.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Vorhabensträger bestätigt, wegen der Nähe und der Lage der zwei Hausbrunnen<br />

unterstrom der Trasse werde er für beide Brunnen ein Beweissicherungsverfahren<br />

durchführen.<br />

Gewässer die Möglichkeit der Eigenentwicklung durch eine natürliche Gewässerdynamik<br />

zu eröffnen (Maßnahmenblatt E 10.705, Hinweise zur Unterhaltungspflege).<br />

Insofern ist es sachgerecht, die Flurstücke in Gänze dauernd zu<br />

beschränken.<br />

Der Wirtschaftsweg ist mit Deckblatt I nicht mehr Gegenstand der Planung. Der<br />

Einwendung wurde mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />

Nach Einsichtnahme in die ALK ist das Flurstück zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht betroffen. Es liegt entgegen der Aussage der Einwender<br />

nicht unmittelbar am Gewässerrand, sondern zwischen dem Uferstreifen<br />

und dem Flurstück 258.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist (s.u.), können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin wird den Belangen<br />

der Einwender Genüge getan. Hinsichtlich der Dauer der Beprobung wird auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

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