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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Er erklärt sich daher nicht mit der Maßnahme einverstanden und fordert Ersatzland.<br />

Maßnahme M/A/E 5.707<br />

Der Einwender ist mit dieser, auf einem Nachbargrundstück vorgesehenen<br />

Maßnahme nicht einverstanden und fragt nach den Möglichkeiten, hierauf zu<br />

verzichten.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, ein Verzicht komme aus seiner Sicht nicht in<br />

Betracht, da die vorgesehene Baumreihe als Leitstruktur auf die Grünbrücke<br />

am Eschweg zu führe. Die Lage der Baumreihe orientiere sich an den derzeitigen<br />

Grundstücksgrenzen, sei aber in gewissem Umfang verschiebbar, wenn<br />

z.B. im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens die Grenzverläufe geändert würden.<br />

Drainagen würden auch hier bei Bedarf angepasst.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders ergänzt der Vorhabensträger, wegen der Funktion<br />

als Leitstruktur könne die Baumreihe nicht durch eine flächenhafte Maßnahme<br />

an anderer Stelle ersetzt werden. Auch eine Verschiebung näher zur<br />

Autobahn komme aus naturschutzfachlicher Sicht nicht in Betracht.<br />

Weitere Themen:<br />

Flurbereinigung<br />

An den Vertreter der Flurbereinigungsbehörde gewandt fragt der Einwender<br />

nach den Möglichkeiten des Flächentausches. Die Landwirte seien von der<br />

Maßnahme unterschiedlich stark betroffen, Ziel müsse daher eine gleichmäßige<br />

Verteilung der Lasten sein.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde erwidert, die Flurbereinigung sei in<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Auch diese Maßnahme ist aus Gründen des Artenschutzes zugunsten der oben<br />

angesprochenen Steinkauzpopulation unverzichtbar. Sie dient der Anbindung<br />

der bestehenden Habitate nördlich der A 33 an die Grünbrücke am Eschweg<br />

und beugt somit einer Isolation einzelner Brutvorkommen innerhalb des Gesamthabitats<br />

vor. Die Grünbrücke am Eschweg ist zudem eine Möglichkeit, die<br />

oben erwähnten, neu geschaffenen Habitate für die Tiere nutzbar zu machen.<br />

Hierzu ist der Vorhabenträger mit Nebenbestimmung A 7.7.1 verpflichtet.<br />

Die Argumentation des Vorhabenträgers im Termin ist mit Blick auf den oben<br />

beschriebenen Zweck der Maßnahme schlüssig.<br />

Diesbezüglich ist auf den bestandskräftigen Beschluss des Dezernates 33 der<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vom 17.06.2010 zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens<br />

A 33 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> zu verweisen. Die Flächen der<br />

Einwender liegen innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />

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