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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Pflege der Obstbaumreihen<br />

Hierzu stellt der Vorhabensträger dar, blieben die Flächen im Eigentum der<br />

Einwender, erhielten sie eine Abwertungsentschädigung und <strong>–</strong> da sie die Pflege<br />

zu besorgen hätten <strong>–</strong> ggf. eine Pflegeentschädigung in Form einer einmaligen<br />

Zahlung. Wenn die Einwender die Flächen verkaufen wollten, ginge die Pflegeverpflichtung<br />

über. Die Einwender erklären jedoch, die Flächen im Eigentum<br />

behalten zu wollen.<br />

Sie weisen, da die angrenzenden Flächen weiterhin zur Beweidung genutzt<br />

werden sollen, auf die Notwendigkeit eines Verbissschutzes hin.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

tels zurückgewiesen.<br />

Hier handelt es sich um Fragen der Entschädigung, die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />

zu regeln sind.<br />

Die Einwender haben über die vorstehenden Punkte hinaus in der Einwendung<br />

die folgenden Aspekte angesprochen:<br />

Existenz, Ersatzland<br />

Die Einwender sehen die eigenständige Existenz des Betriebes durch den Verlust<br />

von hofnahen Flächen gefährdet, sie fordern daher Ersatzland.<br />

Eine Existenzgefährdung ist hier nicht zu erkennen.<br />

Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann<br />

ein Verlust von Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen<br />

in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden<br />

landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden<br />

(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08).<br />

Nach der Umplanung in Deckblatt I sind die Einwender noch in einer Größenordnung<br />

von 3.800 m 2 betroffen. Allein die nach der ursprünglichen Planung<br />

teilweise betroffenen Flurstücke 214 und 281 haben jedoch schon eine Gesamtgröße<br />

von ca. 9.2 ha. Auch ohne detaillierte Ermittlung der Betriebsgröße<br />

der Einwender liegt mithin die Inanspruchnahme jedenfalls unterhalb der Grenze<br />

von 5 %.<br />

Vor diesem Hintergrund ist die Frage von Ersatzland rein entschädigungsrecht-<br />

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