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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Brutpaare ansässig. Diese könnten auch nicht <strong>–</strong> so eine Nachfrage der Einwenderin<br />

<strong>–</strong> einfach umgesiedelt werden. Alle diesbezüglichen Versuche in der<br />

Vergangenheit seien fehlgeschlagen. Daher dienten die vorgesehenen Maßnahmen<br />

der Optimierung des Habitats.<br />

Zur Betroffenheit des landwirtschaftlichen Betriebes führt die Einwenderin aus,<br />

sie bewirtschafte im Haupterwerb 20 ha. Betrieben werde der Maisanbau zur<br />

Belieferung einer Biogasanlage, insofern ein lukrativer und zukunftsträchtiger<br />

Betriebszweig. Neben der reinen Flächeninanspruchnahme in einer Größenordnung<br />

von 1,7 ha seien auch negative Auswirkungen, wie Schattenwurf etc.<br />

zu berücksichtigen. Hierzu erwidert der Vorhabensträger, alle linienförmigen<br />

Pflanzungen erfolgten in einem Streifen von 10 m Breite und würden dort so<br />

vorgenommen, dass nachbarrechtliche Abstände eingehalten werden.<br />

Die Einwenderin fordert für die Inanspruchnahme ihrer Flächen Ersatzland. Der<br />

Verhandlungsleiter führt hierzu aus, innerhalb der Planfeststellung sei nur dann<br />

über die Gestellung von Ersatzland zu befinden, wenn die Frage der Existenzgefährdung<br />

eines landwirtschaftlichen Betriebes im Raum stünde. Abseits davon<br />

biete die hier vorgesehene Flurbereinigung die Chance, entstandene<br />

Schäden auszugleichen. Auf die Frage der Einwenderin, ab welcher Inanspruchnahme<br />

eine Existenzgefährdung angenommen werde, erwidert der Vorhabensträger,<br />

die Grenze liege bei 7-8 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche.<br />

Diese Grenze sieht die Einwenderin zumindest bei der Inanspruchnahme von<br />

Ackerland erreicht.<br />

Vor diesem Hintergrund erklärt sich der Vorhabensträger bereit, anhand eines<br />

Erhebungsbogens die Notwendigkeit eines Existenzgutachtens überprüfen zu<br />

lassen. Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt die Einwenderin jedoch,<br />

Ziel einer solchen Prüfung könne nicht die Gesamtübernahme des Betriebes<br />

sein.<br />

Letztlich bekräftigt die Einwenderin ihre Forderung nach Ersatzland. Der Vorhabensträger<br />

sagt zu, diesbezügliche Möglichkeiten zu prüfen.<br />

Abschließend führt die Einwenderin aus, ihr sei unverständlich, warum die<br />

Trasse auf dem Gebiet der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> so weit nach Norden verschoben<br />

wurde. Zum Beispiel habe auch eine Trassenführung parallel zu einer<br />

ohnehin vorhandenen Hochspannungsleitung zur Verfügung gestanden. Sie<br />

vermute Rücksichtnahme auf singuläre Einzelinteressen.<br />

Die Maßnahme ist insoweit grundsätzlich unverzichtbar. Die Einwenderin hat<br />

nach Abschluss des Deckblattverfahrens vorgeschlagen, die Maßnahme auf<br />

das ohnehin betroffene Flurstück 254 (s.u.) zu verlegen und ihr dafür Ersatzland<br />

zuzuteilen.<br />

In Abstimmung mit der Höheren Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong> wird dem Vorhabenträger aufgegeben, entsprechend zu verfahren.<br />

Dabei muss die gesamte Fläche des Flurstücks 254 einer dauerhaften Beschränkung<br />

unterworfen werden. Denn nicht nur die allein für Blühstreifen oder<br />

Lerchenfenster benötigten Flächen müssen zur Verfügung stehen; es muss<br />

darüber hinaus sichergestellt werden, die Restnutzung des gesamten Flurstücks<br />

in einer Weise zu beschränken, dass die Wirksamkeit der Artenschutzmaßnahmen<br />

dadurch nicht gemindert wird.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist (s.u.), kann die Einwenderin diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Flurstück 254<br />

Die Inanspruchnahme wurde von 650 m 2 auf 2.300 m 2 erhöht. Dies ergibt sich<br />

daraus, dass die Breite der Maßnahme M/A/E 5.707 vergrößert wurde. Die<br />

hiergegen erhobene Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die Maßnahme ist als Artenschutzmaßnahme grundsätzlich unverzichtbar.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein Steinkauzvorkommen, bestehend aus 5<br />

bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />

Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf<br />

sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />

als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />

Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

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