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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Grenzwertüberschreitungen an der der Autobahn zugewandten Südseite die<br />

Überprüfung des Gebäudes auf die Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz) entsprechend der 24. BImSchV erfordern.<br />

Nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde befindet sich die Außengastronomie<br />

als gerade für den sommerlichen Ausflugsverkehr wesentlicher<br />

Teil des Betriebes auf der Nordseite des Gebäudes und ist gegenüber dem<br />

Lärm der A 33 durch das Gebäude selbst geschützt (Liegenschaftskarte (ALK)<br />

des Liegenschaftskatasters NRW). An dieser Gebäudeseite jedoch unterschreiten<br />

die Lärmimmissionen im Erdgeschoss sogar die Grenzwerte für allgemeine<br />

Wohngebiete tags um 9 dB(A).<br />

Unbestreitbar bedingt die heutige Lage des Betriebes im Außenbereich ohne<br />

nennenswertes Straßenverkehrsaufkommen einen besonderen Reiz, insbesondere<br />

für eine sommerliche Ausflugsgaststätte. Dies jedoch ist als schlichter<br />

Lagevorteil zu bezeichnen, der von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht<br />

umfasst ist. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:<br />

„Eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe (..) sind als Eigentum zwar<br />

nicht nur in ihrem materiellen Bestand, sondern auch in ihren „Ausstrahlungen<br />

und Erscheinungsformen“ geschützt. Jedoch können auch Ausstrahlungen und<br />

Erscheinungsformen nur insoweit Eigentumsschutz genießen, wie sie einen<br />

bestimmten Gewerbebetrieb als eine von dem Inhaber geschaffene Organisation<br />

persönlicher und sachlicher Mittel, als eine bestimmte Sach- und Rechtsgesamtheit<br />

konkretisieren. Zu dem als Eigentum zu qualifizierenden Gewerbebetrieb<br />

sind daher im Wesentlichen alle Werte zu rechnen, die auf dem eigenen<br />

Arbeits- und Kapitaleinsatz des Inhabers, mithin auf dem Inhaber zurechenbaren<br />

Leistungen beruhen. Hingegen kommen insoweit bloße Chancen, die sich<br />

dem Gewerbetreibenden bieten, Lagevorteile und sonstige <strong>–</strong> rechtliche und<br />

tatsächliche <strong>–</strong> Umstände, die sich günstig für den Gewerbebetrieb auswirken<br />

und geschäftlich ausgenutzt werden können, nicht in Betracht. Derartigen <strong>–</strong><br />

mehr oder weniger zufälligen <strong>–</strong> Vorteilen fehlt der konkrete Bezug zu einem<br />

bestimmten Gewerbebetrieb und sie können dementsprechend auch nicht zu<br />

der <strong>–</strong> allein geschützten <strong>–</strong> Substanz dieses Betriebes gerechnet werden.“<br />

(BGH, Urteil vom 13.03.1975, III ZR 152/72, juris Rn. 10)<br />

In ähnlicher Weise führt das Bundesverwaltungsgericht aus:<br />

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