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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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6.4.3.6 FFH-RL Anhang II-Art Kammmolch<br />

Bevor auf den Kammmolch im Besonderen eingegangen wird, wird in Bezug auf<br />

die FFH-RL Anhang II-Arten des Tatenhauser Waldes zunächst allgemein auf<br />

Folgendes hingewiesen:<br />

Nach den Fachinformationen der LANUV NRW zu den Natura-2000 Gebieten<br />

resultiert die landesweite Bedeutung des Tatenhauser Waldes aus dem für die<br />

Westfälische Bucht sowohl von der Flächengröße als auch vom Alter (Altholz,<br />

Höhlenbäume) repräsentativen Vorkommen der Buchen- und Eichenmischwäl-<br />

der einschließlich der charakteristischen Tierwelt. Dazu zählen insbesondere<br />

der Schwarzspecht sowie zahlreiche Fledermausarten wie u.a. Teichfledermaus<br />

und Bechsteinfledermaus. Des Weiteren sind die entlang des Lai- und Ruthe-<br />

baches wachsenden Erlen-Eschenwälder aufgrund Ihrer Artenzusammenset-<br />

zung und ihrer Flächengröße von hoher Repräsentanz für den Naturraum. Der<br />

in Abschnitten naturnahe Laibach ist Lebensraum des Eisvogels.<br />

Als Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtli-<br />

nie sind nach den Fachinformationen der LANUV die FFH-RL Anhang II-Arten<br />

Kammmolch, Heldbock, Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus, Großes Maus-<br />

ohr, Eisvogel und Schwarzspecht angeführt.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.4.2 dieses Beschlusses ausgeführt, werden die Arten<br />

Eisvogel und Schwarzspecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Vogelschutzrichtlinie eine speziellere<br />

Regelung des Gebietsschutzes trifft (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009, 9 A<br />

73/07, juris Rn. 47), in ihrer Bedeutung als charakteristische Arten der Lebens-<br />

raumtypen 9110 bzw. 91E0 in den Kapiteln B 6.4.3.2 und B 6.4.3.4 als Erhal-<br />

tungsziel des FFH-Gebiets Tatenhauser Wald behandelt.<br />

Insoweit werden im Folgenden die Arten Kammmolch, Heldbock, Bechsteinfle-<br />

dermaus, Teichfledermaus und Großes Mausohr einer näheren habitatschutz-<br />

rechtlichen Prüfung unterzogen.<br />

Bei der Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen dieser FFH-RL Anhang II-<br />

Arten sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:<br />

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