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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des Arten-<br />

schutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

In Bezug auf das Brutvorkommen des Kiebitzes bei Bau-km 48+200 (Künse-<br />

beck) fordern die Naturschutzverbände weitergehende Maßnahmen (Stellung-<br />

nahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 zu Deck-<br />

blatt, Seite 96 und 97).<br />

Die geforderten Maßnahmen im Umfeld des beeinträchtigten Brutvorkommens<br />

sind jedoch nicht möglich, da sie innerhalb der Beeinträchtigungszone der A 33<br />

liegen würden. Deshalb hat der Vorhabenträger zu Recht auf eine weiter ab-<br />

seits gelegene, gut geeignete Fläche zurückgegriffen, die gleichzeitig eine Vor-<br />

schlagsfläche der Naturschutzverbände ist.<br />

Im Weiteren thematisieren die Naturschutzverbände das Brutvorkommen östlich<br />

der Hesselteicher Straße, K 23, Casum, und bezweifeln, dass die Maßnahmen<br />

M/A 9.703 und 11.702 einen funktionalen Ausgleich darstellen können (Stel-<br />

lungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 zu<br />

Deckblatt I, Seite 97).<br />

Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Dem beeinträchtigten Brutvorkommen<br />

ist die Maßnahmenfläche im Clever Bruch zugeordnet, nicht die Maßnahme im<br />

Illenbruch. Dies geht aus den Erläuterungen im Artenschutzbeitrag 2009 des<br />

Vorhabenträgers hervor (S. 86). Der funktionale Zusammenhang ist vor dem<br />

Hintergrund besonders gegeben, da nach neuen Daten der Biologischen Stati-<br />

on GT/BI offensichtlich eine Verlagerung des Brutvorkommens nach Osten hin,<br />

d.h. in Richtung der Maßnahmenfläche stattgefunden hat (Nachweise 2008 und<br />

2009 nicht mehr östlich der K 23 sondern bei Bau-km 5+500 im Bereich Holt-<br />

feld).<br />

Im Ergebnis ist abschließend anzuführen, dass durch die zeitlichen Vorgaben<br />

zur Baufeldfreimachung direkte Brutplatzverluste vermeiden werden. Insoweit<br />

werden das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG bzw. das Be-<br />

schädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />

Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt. Darüber hinaus ist die Entwicklung von günstigen<br />

Ausweichhabitaten abseits der A 33-Trasse in Form von Extensivgrünland mit<br />

Blänken anzuführen, so dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ins-<br />

gesamt nicht eintreten.<br />

Kleinspecht:<br />

Der Kleinspecht ist eine in NRW gefährdete und im Naturraum ungefährdete<br />

Art, die bundesweit auf der Vorwarnliste steht. Die Art weist innerhalb der atlan-<br />

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