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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Straßenentwässerung<br />

Die Einwender erläutern, schon heute sei der Straßengraben entlang des<br />

Eschweges in Verbindung mit den vorhandenen Durchlässen oftmals kaum<br />

oder nicht mehr in der Lage, das anfallende Niederschlagswasser abzuführen.<br />

Sie befürchten eine Verschärfung dadurch, dass diesem Graben nunmehr auch<br />

Straßenabwasser zugeführt werden soll.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, für die ggf. heute schon unzureichenden Verhältnisse<br />

sei nicht er, sondern die gewässerunterhaltungspflichtige Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

verantwortlich. Durch die Straßenbaumaßnahme trete keine Verschärfung<br />

der gegebenen Situation ein. Denn aus den jetzt vorgesehenen Kavernen<br />

werde dem Graben nur so viel Wasser zugeführt, wie auch aus einem<br />

natürlichen Einzugsgebiet zufließen würde. In der kritischen Zeit nach einem<br />

Starkregen werde das Wasser zunächst zurückgehalten, um zugeführt zu werden,<br />

wenn die Vorfluter wieder einen normalen Pegelstand erreicht haben.<br />

Straßenabwasser der Stockkämper Straße <strong>–</strong> so eine Nachfrage der Einwender<br />

<strong>–</strong> werde den Entwässerungseinrichtungen der A 33 nicht zugeführt.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, sollten sich nach Bau der A 33 doch Verschlechterungen<br />

ergeben, könnten sich die Einwender an die Planfeststellungsbehörde<br />

mit dem Antrag wenden, nachträgliche Schutzauflagen wegen<br />

unvorhersehbarer Ereignisse festzusetzen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW).<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der wassertechnische Entwurf des Vorhabenträgers ist von den zuständigen<br />

Wasserbehörden geprüft worden, wobei der Nachweis einer ausreichenden<br />

hydraulische Leistungsfähigkeit der Vorfluter Gegenstand der Prüfung gewesen<br />

ist.<br />

Negative Veränderungen der gegebenen Situation können durch die Straßenentwässerung<br />

mit der vom Vorhabenträger in der Erörterung gegebenen Begründung<br />

nicht eintreten. Es kann eher zu einer Verbesserung führen, wenn<br />

das Wasser noch während des Starkregenereignisses zunächst aufgefangen<br />

und erst dann gedrosselt an den Vorfluter abgegeben wird, wenn der schon<br />

wieder eine normale Wassermenge führt.<br />

Die in der Einwendung erhobene Forderung, den Eschbach auszubauen und<br />

insbesondere im Bereich der Hofzufahrt die Verrohrung zu vergrößern, wird<br />

daher zurückgewiesen.<br />

In ihrer Einwendung haben die Einwender gefordert, die Hofanlage müsse während<br />

der gesamten Bauzeit auch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zugänglich<br />

sein. Dies hat der Vorhabenträger in der Gegenäußerung zugesagt, er ist<br />

über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden. Einschränkungen<br />

ergeben sich lediglich vorübergehend dadurch, dass nach Deckblatt I die Verrohrung<br />

der Hofzufahrt auf DN 1.000 aufgeweitet wird. Während der diesbezüglichen<br />

Bauarbeiten kann die Zufahrt natürlich nicht benutzt werden. Der Vorhabenträger<br />

hat sich über seine örtliche Bauleitung diesbezüglich mit dem Einwender<br />

abzustimmen und die Bauzeit so kurz wie möglich zu halten.<br />

Die eingeforderte Entwicklungsmöglichkeit der Hofanlage ist gewährleistet.<br />

Hochbauten dürfen lediglich in einem Streifen von 40 m Breite längs einer Bun-<br />

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