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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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sei, durch sein Bauvorhaben beschädigte Drainagen wieder herzustellen.<br />

Die Einwender befürchten insbesondere Schäden an den Drainagen in den von<br />

Ihnen bewirtschafteten Flächen im Bereich der Kläranlage im Recke. Auf den<br />

gegenüberliegend gelegenen Flächen sei u.a. die Anlage einer Baumreihe vorgesehen,<br />

deren Wurzelwerk die Drainage schädigen könne, wenn nicht ein<br />

Abstand von insgesamt 9 m gehalten werde.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, die Baumreihe stehe innerhalb eines 10 m breiten<br />

Streifens mittig. Sie halte somit zur Straße einen Abstand von ca. 4,50 m.<br />

Rechne man die Straßenbreite hinzu, ergebe sich der von den Einwendern<br />

geforderte Abstand.<br />

Dem stimmen die Einwender zu.<br />

Lärm<br />

Die Einwender befürchten insbesondere Lärmentwicklung durch den Tunneleffekt<br />

der benachbarten Grünbrücke.<br />

Dem widerspricht der Vorhabensträger. Die Lärmschutzeinrichtungen rund um<br />

die Grünbrücke seien geschlossen und würden nahtlos über die Brücke überführt.<br />

Insofern sei ein lückenloser Lärmschutz gegeben, der zudem auf der<br />

Brücke als wirklicher Lärmschutz und nicht lediglich als Überflugschutz ausgebildet<br />

werde.<br />

Die Einwender halten dennoch die Forderung nach passiven Schutzmaßnahmen<br />

an ihrem Wohngebäude aufrecht, was der Vorhabensträger mit Blick auf<br />

die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ablehnt.<br />

Die Einwender fordern Messungen nach Inbetriebnahme der Autobahn.<br />

Wertverlust<br />

Hierzu führt der Verhandlungsleiter aus, nach geltender Rechtsprechung sei ein<br />

nicht zu leugnender Wertverlust an nah einer Autobahn gelegenen Immobilien<br />

kein Entschädigungstatbestand.<br />

Die Einwender halten diese Forderung dennoch aufrecht.<br />

zu erhalten oder wiederherzustellen, ist über Nebenbestimmung A 7.7.1 Gegenstand<br />

der Planfeststellung geworden.<br />

Für das Wohngebäude der Einwender wurde eine lärmtechnische Berechnung<br />

mit dem Ergebnis durchgeführt, dass die einschlägigen Grenzwerte der 16.<br />

BImSchV eingehalten werden.<br />

Soweit die Einwender in der Einwendung ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

an ihrem Gebäude gefordert haben (aktive Maßnahmen sind in<br />

Gestalt einer 4,00 m hohen Wall/Wand-Kombination vorgesehen), wird diese<br />

Forderung zurückgewiesen.<br />

Die aktiven Schallschutzmaßnahmen werden auch an der Grünbrücke nicht<br />

unterbrochen, weshalb negative Auswirkungen der Brücke nicht zu erwarten<br />

sind. Sie wirkt im Gegenteil auch schützend.<br />

Die Forderung nach dem Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick<br />

auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

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