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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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herein keine eigenständige Existenz darstelle. Der von der Planung verursachte<br />

Flächenverlust sei nicht existenzgefährdend für den Betriebsleiter und seine<br />

Familie. Gleichwohl sagt der Vorhabensträger zu, dem Einwender den Erhebungsbogen<br />

zur Ermittlung der betrieblichen Grunddaten zuzusenden. Anhand<br />

dieser Daten werde ein Gutachter entscheiden, ob ein umfassendes Gutachten<br />

erforderlich sei.<br />

Detailfragen zur neuen Hofanbindung<br />

Der Vorhabensträger hatte in der Gegenäußerung zugesichert, der Einwender<br />

könne bei der Gestaltung der den Weg begleitenden Baumreihe mitwirken,<br />

soweit der landschaftspflegerische Begleitplan nicht entgegenstehe.<br />

Auf die Nachfrage des Einwenders, was diese Formulierung konkret bedeute,<br />

erläutert der Vorhabensträger, es sei möglich, die Baumarten nach den Wünschen<br />

des Einwenders auszuwählen oder die Lage der Baumreihe auf der Hofstelle<br />

zu verlegen. Im Übrigen aber sei der landschaftspflegerische Begleitplan<br />

allein nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten umzusetzen. Späteres Fällen<br />

und Nachpflanzen von Bäumen, so eine weitere Frage des Einwenders, sei<br />

selbstverständlich möglich. Der Einwender wiederum bestätigt auf Nachfrage,<br />

die für die Baumreihe benötigte Fläche im Eigentum behalten zu wollen.<br />

Lebensansprüchen genügt, weil er so <strong>–</strong> ungeachtet betriebswirtschaftlicher<br />

Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung <strong>–</strong> schlicht „von seiner<br />

Hände Arbeit“ leben kann. Auch eine solche <strong>–</strong> immerhin <strong>–</strong> eingeschränkte Existenzfähigkeit<br />

eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein im Rahmen der Abwägung<br />

zu berücksichtigender Belang (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A<br />

13/08, juris Rn. 28).<br />

Hiervon ausgehend ist es allein wegen der geringen Betriebsgröße nicht von<br />

vornherein ausgeschlossen, den Betrieb des Einwenders als existenzfähig zu<br />

betrachten und <strong>–</strong> angesichts eines Flächenverlustes von über 20 % - zum Ergebnis<br />

einer Existenzgefährdung zu gelangen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht sich jedoch außerstande, dies im Falle des<br />

Einwenders zu entscheiden, weil er insoweit seine Mitwirkungspflichten versäumt<br />

und den vom Vorhabenträger übermittelten Erhebungsbogen zur Ermittlung<br />

der betrieblichen Grunddaten nicht zurückgesandt hat.<br />

Im Übrigen überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse am Lückenschluss<br />

der A 33 (vgl. zu den Einzelheiten Kapitel B 6.1) zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

das private Interesse des Einwenders, von Eingriffen in sein<br />

Eigentum verschont zu bleiben, selbst wenn sich die Veränderungen bis hin zu<br />

einer Existenzgefährdung verdichten würden. Diesbezüglich wird auch auf die<br />

einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

An dieser Stelle geht es um Fragen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung,<br />

die abseits der Planfeststellung geregelt werden.<br />

Es ist dem Vorhabenträger jedoch verwehrt, Absprachen mit dem Einwender zu<br />

treffen, die den mit der fraglichen Maßnahme verfolgten Zielen innerhalb des<br />

gesamten Kompensationskonzeptes zuwiderlaufen.<br />

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