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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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technisches Bauwerk wahrnehmbar bleiben, die Gestaltung des Raums und<br />

seine Maßstäblichkeit verändern sowie Blickbeziehungen unterbrechen und<br />

verkürzen. Durch die landschaftsgerechte Einbindung und Gestaltung wird je-<br />

doch ein neues Bild des Landschafts- und Erholungsraums geschaffen, das<br />

noch ausreichend naturnahe und belebende Komponenten enthält und insofern<br />

die Erholungseignung des weiterhin zugänglich bleibenden Raums <strong>–</strong> jedenfalls<br />

unter visuellen Gesichtspunkten <strong>–</strong> nicht grundsätzlich in Frage stellt.<br />

Allerdings werden die trassennahen Erholungsräume durch Lärmimmissionen<br />

beeinträchtigt und eine rechtliche Verpflichtung, Immissionsschutz für Erho-<br />

lungsgebiete vorzusehen, existiert nicht. Da große Teile der fraglichen Land-<br />

schaftsräume solche sind, die gleichzeitig eine zum Teil hohe Wertigkeit hin-<br />

sichtlich der Fauna einschließlich besonders und streng geschützter Arten be-<br />

sitzen, die wegen ihrer Mobilität ohne Schutzmaßnahmen einem hohen Mortali-<br />

tätsrisiko ausgesetzt sind, werden aber in großen Streckenabschnitten ohne ak-<br />

tiven Lärmschutz wie im gesamten Bereich des Tatenhauser Waldes und west-<br />

lich der L 782 Überflughilfen in Form von Irritationsschutzwänden vorgesehen.<br />

Diese tragen, wie schon in Kapitel B 4.2.1 dieses Beschlusses ausgeführt,<br />

gleichzeitig auch zur deutlichen Lärmminderung in den angrenzenden Gebieten<br />

bei. Unter Einbeziehung der aktiven Lärmschutzeinrichtungen bewirken sie über<br />

weite Strecken des Neubauabschnitts einen Lärmschutz auch zugunsten der<br />

Erholungsgebiete.<br />

Dennoch verbleibende Beeinträchtigungen der Erholungsgebiete sind mit Blick<br />

auf die verkehrliche Bedeutung der A 33 in ihrer überregionalen, regionalen und<br />

örtlichen Funktion in der Abwägung hinzunehmen. Dabei ist auch zu berück-<br />

sichtigen, dass in den die Stadt Halle umgebenden ländlich geprägten Gebieten<br />

<strong>–</strong> dies gilt insbesondere und anders als beispielsweise bei einer südlicheren<br />

Trassenführung gerade auch für den Bereich südlich der A 33 Trasse <strong>–</strong> nicht<br />

nur mit dem nördlich gelegenen Teutoburger Wald großflächig Erholungsgebie-<br />

te verbleiben.<br />

Im Ergebnis schränkt die A 33-Trasse die Erholungseignung der Landschaft<br />

zwar ein, ohne sie jedoch selbst in den trassennahen Bereichen vollständig in<br />

Frage zu stellen. Eine vollständige oder unverhältnismäßige Entwertung von<br />

Erholungsräumen ist nicht festzustellen.<br />

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