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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Grenze des Gartenteils und der zur Aufforstung vorgesehenen Teilfläche eine<br />

Kleinkläranlage, die durch eine Aufforstung Schaden nehmen könnte.<br />

Hierzu führt der Vorhabensträger aus, hierauf könne er Rücksicht nehmen,<br />

indem er auch entlang dieses Aufforstungsstreifens eine 20 m breite Sukzessionsfläche<br />

vorsehe. Ggf. könnten die Sukzessionsstreifen an beiden Aufforstungsflächen<br />

auch breiter hergestellt werden, um der Verschattung zu begegnen.<br />

Auch dann aber bleibt die Einwenderin bei ihrer grundlegend ablehnenden<br />

Haltung; auch der Vorschlag des Vorhabensträgers, statt Wald extensives<br />

Grünland vorzusehen, ist für sie nicht akzeptabel.<br />

Der Verhandlungsleiter fasst zusammen, die fachliche Eignung der Flächen<br />

stehe offenbar außer Frage. Streitig sei, ob die Kompensation für die Inanspruchnahme<br />

von Waldflächen unbedingt auf dem Grundeigentum der Einwenderin<br />

vorgenommen werden müsse. Hierüber müsse letztlich die Planfeststellungsbehörde<br />

entscheiden, der Vorhabensträger sei gehalten, einen entsprechenden<br />

Nachweis zu erbringen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

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