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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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3. Verfahrensrechtliche Würdigung<br />

Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan<br />

vorher festgestellt ist. Insoweit bedarf es auch für den geplanten Neubau der<br />

Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1, eines straßenrechtlichen Planfeststel-<br />

lungsverfahrens.<br />

Rechtsgrundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ist § 17 FStrG i.V.m.<br />

§§ 72 ff. VwVfG des Landes NRW. Durch die Planfeststellung wird die Zuläs-<br />

sigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im<br />

Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt und es wer-<br />

den alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorha-<br />

bens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs.<br />

1 VwVfG). Durch die straßenrechtliche Planfeststellung werden nahezu alle<br />

nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmi-<br />

gungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Plan-<br />

feststellungen entbehrlich.<br />

Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem<br />

Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 15.02.2011 ist der Landesbe-<br />

trieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe in Bielefeld,<br />

im vorliegenden Planfeststellungsverfahren die zuständige Planungsbehörde<br />

und damit im Auftrag des Bundes Baulastträger des Vorhabens.<br />

Zuständig für die Planfeststellung von Bundesfernstraßen ist gem. § 17b Abs. 1<br />

Nr. 6 FStrG grundsätzlich die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die oberste<br />

Landesstraßenbaubehörde kann indes gem. § 22 Abs. 4 FStrG ihre Zuständig-<br />

keit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Mit der Vierten Verordnung zur<br />

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fernstraßengesetzes (DVO-<br />

FStrG NRW) vom 02.05.2006 hat die Landesregierung Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />

von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

für ihren Regierungsbezirk erstmals die Befugnis zur Planfeststellung und Plan-<br />

genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 und 1a FStrG übertragen (in Kraft getreten<br />

am 16.05.2006). Diese neue Zuständigkeit wurde in die Verordnung zur Rege-<br />

lung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungs-<br />

recht vom 26.01.2010 bzw. in der neuen Fassung von 15.02.2011 übernom-<br />

men.<br />

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