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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Lärm<br />

Auf Nachfrage führt der Vorhabensträger aus, die Stadt habe sich noch nicht<br />

endgültig entschieden, ob sie in diesem Bereich freiwillig zusätzlichen Lärmschutz<br />

errichte. Die Ausweisung des Immissionsschutzstreifens u.a. auf den<br />

Flurstücken der Einwenderin ermögliche es jedoch, einen Lärmschutzwall zu<br />

schütten.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

bestimmung A 7.7.1 ohnehin zu berücksichtigen; Nebenbestimmung A 7.7.5<br />

verpflichtet ihn zudem, vorübergehend in Anspruch genommene Flächen nach<br />

der Bauphase wieder im ursprünglichen Zustand herzurichten.<br />

Im Weiteren ist es mit Blick auf die Höhenlage der A 33 sowie der eventuell von<br />

der Stadt Halle freiwillig errichteten Lärmschutzeinrichtungen (s. Protokoll des<br />

Erörterungstermins) erforderlich, die Hochspannungsleitung derart anzuheben,<br />

dass nach wie vor ein Mindestabstand von 4,50 m zwischen den stromführenden<br />

Leiterseilen und dem höchsten Punkt der A 33 eingehalten wird.<br />

Informativ hat der Leitungsbetreiber zudem darauf hingewiesen, er beabsichtige,<br />

im Zusammenhang mit dem Bau der A 33 die vorhandene 220 kV-Leitung<br />

in eine 380 kV-Leitung umzubauen. Eine Einschränkung der Nutzung unter der<br />

Leitungstrasse werde hierdurch vermieden, da 380 kV-Leitungen deutlich höher<br />

über Grund verlaufen, als herkömmliche 220 kV-Leitungen.<br />

Im Ergebnis wird also bei unverändertem Verlauf der Leitung der Schutzstreifen<br />

ausgeweitet. Jedoch ergeben sich dadurch für die Einwenderin wegen der<br />

gleichzeitig größeren Höhe der Leiterseile keine weitergehenden Beschränkungen<br />

bei der Nutzung des Grundstücks.<br />

Freiwilliger Lärmschutz ist nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

Ansprüche auf Lärmschutz im Planfeststellungsverfahren bestehen nicht. Zwar<br />

wurde für das Betriebsgelände der Einwenderin keine Lärmberechnung erstellt.<br />

An vergleichbaren gelegenen und ebenfalls nicht aktiv geschätzten Wohngebäuden<br />

(z.B. Im Hagen 3, Immissionspunkt 92) werden jedoch Beurteilungspegel<br />

erreicht, die die für die Einwenderin geltenden Immissionsgrenzwerte für<br />

Gewerbegebiete von 69/59 dB(A) unterschreiten.<br />

Die Einwenderin fordert in ihrer schriftlichen Einwendung ergänzend, die dauernde<br />

Beschränkung des Flurstücks 169 zugunsten einer Gewässerverlegung<br />

und <strong>–</strong>renaturierung zu minimieren.<br />

Eine Verkleinerung der fraglichen Fläche ist nicht möglich, die Einwendung wird<br />

zurückgewiesen. Die landschaftspflegerische Maßnahme E 10.501 dient dazu,<br />

das verlegte namenlose Gewässer in naturnaher Weise wieder auszubauen,<br />

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