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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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feststellung gegebenenfalls an veränderte Verhältnisse anzupassen (BVerwG,<br />

Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A 27/06, juris Rn. 27; BVerwG Urteil vom 22. Ja-<br />

nuar 2004, 4 A 32.02). Auf tatsächliche Änderungen wie z.B. Bevölkerungsent-<br />

wicklung / Verkehr hat deshalb ausschließlich der Gesetzgeber zu reagieren<br />

(BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A 27/06, juris Rn. 27). Zweifel daran,<br />

ob die gesetzliche Regelung weiterhin Geltung beansprucht, sind allenfalls dann<br />

angebracht, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit so grundlegend<br />

gewandelt haben, dass sich die ursprüngliche Bedarfsentscheidung nicht mehr<br />

rechtfertigen lässt (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, 4 A 11.02; BVerwG,<br />

Urteil vom 27. Oktober 2000, 4 A 18.99; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, 4 C<br />

3.95). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht wäre ein Fest-<br />

halten an der ursprünglichen Planung zumindest dann als evident unsachlich zu<br />

beanstanden, wenn die nachträglichen Veränderungen der Planungsgrundlage<br />

so gravierend wären, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umstän-<br />

den auch nur annähernd noch erreicht werden könnte (BVerwG, Urt.<br />

26.10.2005, 9 A 33.04).<br />

Vorliegend sind aber die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele, eine großräumige<br />

Verbindung zwischen den Bundesautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im Sü-<br />

den und der A 30 (Niederlande-Bad Oeynhausen) im Norden zu schaffen, also<br />

die Lücke im Verkehrsnetz zu schließen, sowie im regionalen Bereich eine Ent-<br />

lastung der B 68 zu erreichen, in jeder Hinsicht geeignet, das Straßenvorhaben<br />

zu rechtfertigen. Diesbezüglich wird auf die folgenden Ausführungen in Kapitel<br />

B 6.1.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Es sind damit keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf eine offensichtlich fehler-<br />

hafte gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schließen ließen, insbesondere<br />

war auch keine erneute Kosten-Nutzen-Analyse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom<br />

18. Juni 1997, 4 C 3.95) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. auch<br />

BVerwG, Beschluss vom 22. September 1997, 4 B 147.97) vor der Bedarfsfest-<br />

stellung erforderlich, zumal - wie oben dargelegt - eine Umweltrisikoeinschät-<br />

zung mittlerweile zum Instrumentarium der NKA im Bundesverkehrswegeplan<br />

gehört. Der Gesetzgeber hat das ihm zustehende weite Ermessen nicht über-<br />

schritten.<br />

Seitens privater Einwender wird ferner angeführt, bei den im Bedarfsplan aufge-<br />

führten Vorhaben sei die Finanzierung nicht gesichert, folglich könne der Neu-<br />

bau der A 33 nicht realisiert werden.<br />

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