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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 2001 (4<br />

A 13.99) zur Reichweite vergleichbarer Leitlinien oder Hinweise zur Anwendung<br />

der Eingriffsregelung u.a. bereits auf Folgendes hingewiesen:<br />

„Zum anderen kritisieren sie die Heranziehung der von den Bayerischen Minis-<br />

terien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen gemeinsam er-<br />

arbeiteten "Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6<br />

und 6a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben". Danach sind für be-<br />

stimmte dort näher umschriebene Eingriffsarten je nach Intensität des Eingriffs<br />

Flächen für den Ausgleich oder Ersatz vorzusehen, deren Umfang nach be-<br />

stimmten Faktoren zu bemessen ist. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.<br />

Weder Bundesrecht noch bayerisches Landesrecht schreiben die Anwendung<br />

bestimmter näher definierter Maßstäbe vor (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1997<br />

- BVerwG 4 NB 13.97 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 4). Es besteht<br />

kein Anlass, anzunehmen, die als Kompromiss zwischen den für den Straßen-<br />

bau und den Naturschutz zuständigen Ministerien zustande gekommenen<br />

Grundsätze sähen eine quantitativ oder qualitativ grundsätzlich unzureichende<br />

Bewertung des Eingriffs und der Ausgleichsflächen vor. Dem steht auch nicht<br />

entgegen, dass von anderer Seite, insbesondere von Naturschutzverbänden,<br />

abweichende Bewertungen bevorzugt werden. Das Gesetz sieht gerade keine<br />

fachliche Konkretisierung durch Verordnung oder Technische Anleitung vor, wie<br />

das in anderen Regelungen des Umweltrechts der Fall ist (vgl. z.B. § 48<br />

BImSchG). Im Übrigen stellen die genannten Grundsätze nur eine Handrei-<br />

chung für die Bewertung der vom Eingriff betroffenen und der für eine Aus-<br />

gleichsmaßnahme oder eine Ersatzmaßnahme vorgesehenen Flächen dar und<br />

entbinden die Behörden nicht von einer weiteren Ermittlung und Bewertung aller<br />

maßgeblichen Umstände im Einzelfall“ (juris Rn. 57).<br />

In seinem Urteil vom 9. Juni 2004 (9 A 11.03) hat das Bundesverwaltungsge-<br />

richt diese Aussagen noch wie folgt ergänzt:<br />

„Enthält weder das Bundesrahmenrecht noch, wie hier in Brandenburg, das ein-<br />

schlägige Landesrecht verbindliche Bewertungsvorgaben, ist es nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch sonst nicht geboten, die<br />

Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten<br />

schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Es stellt<br />

keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetz-<br />

liches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je<br />

nachdem welches Verfahren angewendet wird. Es kommt daher nicht darauf<br />

an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf<br />

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