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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.24<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Von den Planungen im Planfeststellungsabschnitt 7.1 ist das Flurstück 52 der<br />

Einwender in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck betroffen. Es wird von der<br />

Trasse annähernd mittig durchschnitten. Für die Trasse der A 33 werden 8.600<br />

m 2 benötigt, für die Überführung des Landweges weitere 1.520 m 2 . Weitere<br />

4.250 m 2 sollen für die Anlage eines Immissionsschutzstreifens dauerhaft beschränkt<br />

und 10.370 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Betroffenheit des Betriebes<br />

Die Einwender führen an, die Betroffenheit des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

müsse abschnittsübergreifend berücksichtigt werden, da auch für die Planungen<br />

im Planfeststellungsabschnitt 6 eine erhebliche Flächeninanspruchnahme<br />

vorgesehen sei. Auf den Hinweis des Verhandlungsleiters, im vorliegenden<br />

Existenzgutachten sei die Inanspruchnahme des Flurstücks 52 schon enthalten,<br />

entgegnen die Einwender, dies gelte jedenfalls nicht für den mit den jetzt vorliegenden<br />

Planungen zusätzlich vorgesehenen Immissionsschutzstreifen beidseits<br />

der Trasse. Aus ihrer Sicht sei daher die Überarbeitung des Gutachtens erforderlich.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, das Gutachten treffe die Aussage, der Betrieb<br />

werde an den Rand der Existenzgefährdung geführt, diese Grenze werde aber<br />

nicht erreicht. Da für den Abschnitt 7.1 die Flurbereinigung verbindlich vorgesehen<br />

sei, gehe er davon aus, dass sich in diesem Verfahren die Betroffenheit<br />

des Betriebes der Einwender weit genug mindern lasse, um die Grenze der<br />

Existenzgefährdung deutlich zu unterschreiten.<br />

Dem halten die Einwender entgegen, unabhängig von der Flurbereinigung, die<br />

im Übrigen keinen wertgleichen Ausgleich sicherstellen könne, sei im Planfeststellungsverfahren<br />

nach der geplanten Inanspruchnahme über eine Existenzgefährdung<br />

zu entscheiden, insbesondere mit Blick auf eine dann mögliche Gesamtübernahme.<br />

Auf Einlassung des Verhandlungsleiters stimmt der Vorhabensträger letztlich<br />

zu, das vorhandene Existenzgutachten bezogen auf die neu hinzugekommene<br />

Die Inanspruchnahme ist im vorgesehenen Umfang unumgänglich, die Einwendung<br />

wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen<br />

verwiesen.<br />

Eine abschnittsübergreifende Beurteilung der Betroffenheit des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes der Einwender ist im Existenzgutachten erfolgt. Dieses Gutachten<br />

wurde auch <strong>–</strong> den Forderungen der Einwender entsprechend <strong>–</strong> überarbeitet;<br />

die zusätzliche Inanspruchnahme für Immissionsschutzstreifen (dazu im<br />

Einzelnen unten) ist nunmehr berücksichtigt.<br />

In der Gesamtschau des Gutachtens vom 12.08.2005 mit den Ergänzungen<br />

vom 27.04.2009 stellen sich die Auswirkungen des Baus der A 33 auf den Betrieb<br />

wie folgt dar:<br />

Es handelt sich um einen derzeit ruhenden Betrieb, der jedoch für die Enkelkinder<br />

in einem guten Zustand erhalten wird und damit <strong>–</strong> trotz fehlender Selbstbewirtschaftung<br />

derzeit <strong>–</strong> als existenter landwirtschaftlicher Betrieb zu werten ist,<br />

der nach Wiederaufnahme der Selbstbewirtschaftung je nach Bewirtschaftungsintensität<br />

als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb geführt werden könnte. Der Betrieb<br />

wird durch die Straßenbaumaßnahme lediglich an den Rand der Existenzgefährdung<br />

geführt, ist aber im Ergebnis letztendlich nicht gefährdet. Die angespannte<br />

Situation könnte durch Ersatzland entschärft werden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt in ihrer Beurteilung der Aussage des Gutachters,<br />

dass unter den vorgenannten Umständen von einem existenten Betrieb<br />

auszugehen ist. Die Planfeststellungsbehörde folgt dem Gutachter aber<br />

auch in seiner letztendlichen Einschätzung, eine Existenzgefährdung sei nicht<br />

gegeben. Denn Ansatzpunkte, das Ermittlungsergebnis in Frage zu stellen, sind<br />

nicht ersichtlich.<br />

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