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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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4. Vorsorgliche Ausnahme („Worst-Case-Betrachtung“) gem. § 45 Abs.<br />

7 BNatSchG<br />

In Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses ist dargelegt, dass bei keiner der pla-<br />

nungsrelevanten Arten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten.<br />

Demzufolge bedarf es dem Grunde nach keiner Ausnahme nach § 45 Abs. 7<br />

Satz 1 BNatSchG.<br />

Insoweit wird in diesem Planfeststellungsbeschluss rein vorsorglich im Sinne ei-<br />

ner „Worst-Case-Betrachtung“ eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1<br />

BNatSchG zugelassen.<br />

Diese vorsorgliche Ausnahmeentscheidung wird für die Arten ausgesprochen,<br />

für die mit diesem Planfeststellungsbeschluss ein Monitoringprogramm festge-<br />

legt ist, da nur bei diesen Arten von gewissen Prognoseunsicherheiten bezüg-<br />

lich der im Planfeststellungsbeschluss normierten artenschutzrechtlichen Maß-<br />

nahmen gesprochen werden kann. Damit wird für die folgenden Arten vorsorg-<br />

lich eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zugelassen:<br />

• Bechsteinfledermaus<br />

• Braunes Langohr<br />

• Kleiner Abendsegler<br />

• Feldlerche<br />

• Rebhuhn<br />

• Steinkauz<br />

• Schleiereule<br />

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen<br />

Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG im<br />

Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder aus<br />

anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-<br />

schließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus er-<br />

fordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben<br />

sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht ver-<br />

schlechtert.<br />

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für sämtliche möglicherweise<br />

von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Arten besteht<br />

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