07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

sonderheiten eines Modellflugplatzes von einer weiteren Verpachtungsmöglichkeit<br />

über Jahrzehnte ausgegangen werden müsse.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In seiner schriftlichen Einwendung hatte sich der Einwender grundsätzlich gegen<br />

die Inanspruchnahme seiner Grundflächen ausgesprochen. Insofern ist<br />

auch die Inanspruchnahme des Flurstücks 26 in der Flur 42 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> für eine Kopfbaumreihe thematisiert werden.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die obigen<br />

Ausführungen zur Notwendigkeit verwiesen, das Steinkauzhabitat zu optimieren.<br />

Im Deckblattverfahren I hat der Einwender bzgl. des Flurstücks 26 ergänzend<br />

angesprochen, durch die Artenschutzmaßnahme auf Flurstück 3 werde ihm der<br />

Zugang zum Flurstück 26 abgeschnitten. Der Vorhabenträger hat auf Nachfrage<br />

der Planfeststellungsbehörde hierzu erwidert, die Bäume einer Kopfbaumreihe<br />

würden in einem Abstand von 10 <strong>–</strong> 15 m gepflanzt, so dass dazwischen<br />

ausreichend Raum bleibe, das Flurstück 26 zu erreichen.<br />

Das Flurstück 26 verfügt nicht über eine direkte Verbindung zum öffentlichen<br />

Wegenetz, muss also von der Hofstelle des Einwenders über das in seinem<br />

Eigentum stehende Flurstück 3 oder, ggf. von einem Pächter, über benachbarte<br />

Flurstücke erreicht werden.<br />

In dem schlichten Hinweis auf den Pflanzabstand der Kopfbaumreihe ist eine<br />

ausreichende Erschließung des Flurstücks nicht sichergestellt. Dies erhellt zum<br />

Einen daraus, dass nicht die Kopfbaumreihe der Erschließung im Weg steht,<br />

sondern die Obstbaumwiese auf Flurstück 3. Zum Anderen wäre, einen entsprechenden<br />

Pflanzabstand auch auf der Obstbaumwiese vorausgesetzt, eine<br />

auch rechtlich gesicherte Zufahrt nur dann gegeben, wenn der Einwender die<br />

überplante Teilfläche des Flurstücks 3 im Eigentum behält.<br />

In diesem Zusammenhang hat sich der Einwender stets gegen eine ihn treffende<br />

Pflegeverpflichtung der Artenschutzmaßnahmen ausgesprochen. Es ist also<br />

nicht ausgeschlossen, dass er das Eigentum an den Vorhabenträger abtritt.<br />

Dem Vorhabenträger wird daher aufgegeben:<br />

1. Im Fall des Verbleibs der Flächen im Eigentum des Einwenders durch<br />

963

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!