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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Plan-<br />

feststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (BVerwG, Urteil vom 14.<br />

April 2010, 9 A 13.08, juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.<br />

Februar 1975, 4 C 21.74; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981, 4 C 5.78). Die-<br />

sen Grundsätzen wird in diesem Planfeststellungsbeschluss Rechnung ge-<br />

tragen. Es wird hinsichtlich der Trassenwahl nicht pauschal auf die Linien-<br />

bestimmung Bezug genommen, vielmehr werden innerhalb der eigenen<br />

Abwägung die in Betracht kommenden Varianten geprüft. Insoweit wird mit<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss das Ergebnis der Linienbestimmung<br />

nicht ausgeklammert, indes unter Berücksichtigung der in den Jahrzehnten<br />

eingetretenen Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hinsichtlich der<br />

näheren Begründung wird auf Kapitel B 5 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� Aus den vorgenannten Gründen kommt auch dem Erlass des Bundesminis-<br />

teriums für Verkehr vom 23.07.1993 mit der Aufforderung an den Vorha-<br />

benträger, an der linienbestimmten Trasse V 16 festzuhalten, keine ent-<br />

scheidungserhebliche Bedeutung zu (s. Antrag auf Veröffentlichung dieses<br />

Erlasses, Seite 224 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

� Im Zusammenhang mit Fragen zum Lärmschutz wird die Forderung aufge-<br />

stellt, die Grünbrücke im Bereich des Postweges zu verbreitern, um die an-<br />

grenzenden Wohngebiete (Am Forst, Kampstraße, Schlammpatt) besser vor<br />

den Lärmemissionen zu schützen. Diesbezüglich wird auch eine Kosten-<br />

Nutzen-Analyse eingefordert (Seite 154 des Wortprotokolls der Generaler-<br />

örterung). Ebenso wird eine Verlängerung des Lärmschutzes an der L 782<br />

zum Schutz der Siedlung Arrode eingefordert (Seite 685 des Wortprotokolls<br />

der Generalerörterung). Es wird insgesamt eine neue lärmtechnische Be-<br />

rechnung eingefordert (Seite 702 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />

rung).<br />

Diesen Anträgen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits zuvor ausgeführt,<br />

genügt das Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers dem Grunde nach den<br />

rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

� Da insoweit die lärmtechnischen Berechnungen des Vorhabenträgers und<br />

die hierauf basierenden Lärmschutzmaßnahmen keinen Rechtsfehler auf-<br />

weisen, müssen auch alle anderen Anträge auf weitergehenden aktiven<br />

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