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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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ten jedoch auch einen Gegengutachter beauftragen, wenn sie mit dem Ergebnis<br />

nicht einverstanden sein sollten.<br />

Für die Bodenordnung erklärt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, auch<br />

er verwende das vom Kompetenz-Center erstellte Gutachten zur Wertermittlung<br />

und als Grundlage der Verhandlungen.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die Einwender entweder schon<br />

jetzt in konkrete Verhandlungen eintreten könnten oder aber nach eine abschließenden<br />

Entscheidung im Planfeststellungsverfahren. Ansprechpartner sei<br />

nach Einleitung der Bodenordnung die Flurbereinigungsbehörde.<br />

Die Einwender befürchten, dass in Folge der Einschnittslage der Autobahntrasse<br />

negative Veränderungen im Wasserhaushalt zum Schaden der verbleibenden<br />

Bäume entstehen könnten.<br />

Dem tritt der Vorhabensträger entgegen. Gutachterlich habe er ermittelt, dass in<br />

diesem Bereich bis zur Einschnittstiefe kein dauerhaft wasserführender Grundwasserleiter<br />

vorhanden sei. Soweit die Einwender anmerken, in der Örtlichkeit<br />

Nässe feststellen zu können, handele es sich um oberflächennahes Schichtenwasser.<br />

Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Wasserhaushalts sei daher ausgeschlossen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Das vom Vorhabenträger angesprochene Gutachten liegt der Planfeststellungsbehörde<br />

vor. Es bestätigt die Aussagen des Vorhabenträgers in der Erörterung.<br />

Im Bereich der Einschnittslage ist demzufolge ein oberflächennahes<br />

Grundwasserstockwerk nicht ausgebildet, die schützende Deckschicht über<br />

dem Hauptgrundwasserleiter steht vielmehr oberflächennah an. Ein Grundwasserstockwerk<br />

über dieser Deckschicht findet sich lediglich an der Hesselteicher<br />

Straße.<br />

Unmittelbar in der Nähe des Flurstücks der Einwender wurde eine Aufschlussbohrung<br />

niedergebracht, die zwar ein oberflächennahes Wasservorkommen<br />

bestätigt. Angesichts der obigen Erkenntnisse ist dies aber nur als ein isoliertes<br />

Schichtenwasservorkommen bzw. eine temporäre niederschlagsabhängige<br />

Wasserführung zu interpretieren.<br />

Somit ist eine dauerhafte Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts im Bereich<br />

des Grundstücks der Einwender in der Tat ausgeschlossen. Die Einwendung<br />

wird daher zurückgewiesen.<br />

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