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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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digkeiten festgelegt werden. Eine entsprechende Nebenbestimmung ist in die<br />

wasserrechtliche Erlaubnis aufgenommen worden (A 3.5.6).<br />

Entsprechend diesen Ausführungen im Erörterungstermin wird das Entwässe-<br />

rungskonzept von den zuständigen Fachbehörden, namentlich der unteren<br />

Wasserbehörde des Kreises Gütersloh in der Stellungnahme vom 29.01.2008,<br />

als mit den einschlägigen Richtlinien übereinstimmend beurteilt. Soweit die un-<br />

tere Wasserbehörde ergänzende Anregungen geltend gemacht hat, wird der<br />

Vorhabenträger diese entsprechend seiner Gegenäußerung berücksichtigen<br />

bzw. sind sie weitgehend zum Gegenstand von Nebenbestimmungen dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses bzw. der wasserrechtlichen Erlaubnis gemacht<br />

worden.<br />

Abseits der öffentlichen Wasserversorgung existieren etliche private Trinkwas-<br />

serbrunnen zur Versorgung von Gebäuden im Außenbereich. Mit Nebenbe-<br />

stimmung A 7.3.11 ist sichergestellt, dass der Vorhabenträger in einem Umkreis<br />

von 100 m beiderseits der Trasse Beweissicherungsverfahren durchführt, um<br />

etwaige, auf die Baumaßnahme zurückzuführende Veränderungen qualitativer<br />

oder quantitativer Art frühzeitig erkennen zu können.<br />

In der Generalerörterung wurde eingehend diskutiert, ob insbesondere ein 100<br />

m-Band beiderseits der Trasse ausreichend ist oder ob nicht vorsorglich alle<br />

Brunnen auch in größerem Abstand (gefordert wurden 500 m, vgl. Wortprotokoll<br />

S. 528) einer Beweissicherung unterzogen werden sollen.<br />

Der Vorhabenträger hat den Abstand von 100 m beiderseits der Trasse auf-<br />

grund einer Forderung der Gesundheitsbehörde des Kreises Gütersloh gewählt.<br />

Ein Vertreter des Kreises hat in der Generalerörterung diese Grenzziehung mit<br />

dem Argument bekräftigt, träten negative Veränderungen innerhalb des 100 m-<br />

Streifens nicht ein, könnten derartige Veränderungen auch im weiteren Abstrom<br />

nicht vorliegen. Sollte jedoch im Rahmen der Beweissicherung an einem priva-<br />

ten Trinkwasserbrunnen ein Schadstoffeintrag festzustellen sein, werde man<br />

auch weitere Trinkwasserbrunnen in größerem Abstand beproben, um festzu-<br />

stellen, ob sich auch hier negative Veränderungen zeigten (Wortprotokoll S. 530<br />

f.). Auch dies ist über Nebenbestimmung A 7.3.11 Bestandteil dieses Planfest-<br />

stellungsbeschlusses.<br />

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