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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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nen wir natürlich nicht bewerten. Die Messergebnisse des Landesumweltamtes<br />

sind in dem Gutachten richtig wiedergegeben worden. Die in der Tabelle 4.1<br />

des Gutachtens angegebenen Hintergrundwerte sind plausibel. Leider fehlen<br />

Angaben, wie diese abgeleitet wurden. Die in der Tabelle 4.3 genannten Reduk-<br />

tionsfaktoren, mit denen die Hintergrundbelastung für das Prognosejahr be-<br />

rechnet wurde, sind nicht überprüfbar. Diesen Umstand berücksichtigt das Gut-<br />

achten dadurch, dass in Tabelle 6.1 die Prognosewerte auch ohne Reduktion<br />

der Hintergrundbelastung dargestellt werden. Die im Gutachten gemachten An-<br />

nahmen zur Emissionsermittlung und die berechneten Immissionen wurden auf<br />

Nachvollziehbarkeit und Plausibilität von uns geprüft. Die im Gutachten ge-<br />

machten Annahmen zur Emissionsermittlung für das Jahr 2020 sind nachvoll-<br />

ziehbar und plausibel. An einem Straßenabschnitt der A 33 wurden die dort<br />

ausgewiesenen Emissionen mithilfe einer stundenfeinen Berechnung von uns<br />

geprüft. Die dazu notwendigen, im Gutachten fehlenden Angaben wurden vom<br />

Gutachter auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Daraufhin erfolgte von uns<br />

die Berechnung. Die Stichprobenberechnungen des Landesumweltamtes stim-<br />

men gut mit den im Gutachten dargestellten Werten überein. Insgesamt ent-<br />

spricht das Modell dem Stand der Technik und sind die im Gutachten gemach-<br />

ten Annahmen zur Emissionsermittlung sowie die ausgewiesenen Immissions-<br />

daten nachvollziehbar und plausibel“ (Seite 271 des Wortprotokolls der Gene-<br />

ralerörterung in Steinhagen).<br />

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Hintergrundbelastung im<br />

Gerichtsverfahren zum A 33-Abschnitt 6 zum Ansatz des Ingenieurbüros Loh-<br />

meyer Stellung genommen und ausgeführt: „Die Kritik der Kläger an einzelnen<br />

Einsatzfaktoren der Luftschadstoffgutachten rechtfertigt ebenfalls keine rechtli-<br />

che Beanstandung. Da für die Hintergrundbelastung im Untersuchungsgebiet<br />

keine genauen Messdaten vorlagen, hat die Luftschadstoffuntersuchung inso-<br />

weit einen Mittelwert aus den Messdaten anderer geeignet erscheinender<br />

Messstationen angesetzt. Auf die hieran geübte Kritik des Sachbeistands der<br />

Kläger hat der Gutachter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung mit plausiblen<br />

Argumenten erwidert: Unter den herangezogenen Stationen sei die Station Bie-<br />

lefeld-Ost eher ballungsraumtypisch, während die Stationen Eggegebirge und<br />

Solling als ländliche Waldstationen zu charakterisieren seien. Für das Luft-<br />

schadstoffgutachten vom September 2004 seien jedoch nicht allein die dort<br />

(Tab 4.1) aufgelisteten drei Stationen betrachtet worden. Deren Nennung sei<br />

nicht abschließend; die Werte seien auch nicht arithmetisch gemittelt worden.<br />

Aufgrund ihrer Lage und Umgebung am besten mit dem Untersuchungsraum<br />

vergleichbar sei die Station Soest, die ebenfalls für die Bildung des Mittelwertes<br />

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