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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB fehlt ein organischer Zusam-<br />

menhang“. Dieser bauplanungsrechtlichen Einstufung wird gefolgt, demzu-<br />

folge hat der Vorhabenträger seine Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des<br />

Lönsweges zu Recht auf den Außenbereich ausgerichtet.<br />

� Auch die Forderung, einen Lärmsummenpegel zu bilden, kann keinen Erfolg<br />

haben.<br />

Bei Straßenvorhaben wird grundsätzlich kein Summenpegel gebildet, d.h.<br />

die Vorbelastungen vorhandener Straßen werden nicht eingerechnet (vgl.<br />

bereits Ziffer 10.6 (2) der VLärmSchR 97). Nach § 2 Abs. 1 der 16.<br />

BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen<br />

Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genann-<br />

ten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus<br />

§ 1 der Verordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, allein auf den<br />

von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Ver-<br />

kehrslärm an (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, 4 C 9.95; BVerwG, Be-<br />

schluss vom 11. November 1996, 11 B 66.96). Die Beurteilungspegel sind<br />

für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Für Straßen ergibt sich<br />

dies aus Anlage 1 der 16. BImSchV. Diese Anlage lässt in die Berechnung<br />

nur Faktoren eingehen, welche sich auf die jeweilige neue oder zu ändernde<br />

Straße beziehen. Auswirkungen, die von anderen Verkehrswegen ausge-<br />

hen, bleiben unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, 4<br />

C/95 BVerwG, BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005, 4 A 5.04). Zusam-<br />

menfassend ist festzuhalten, dass der maßgebende Beurteilungspegel<br />

grundsätzlich nicht als sog. Summenpegel unter Einbeziehung von Lärm-<br />

vorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege - auch verschiede-<br />

ner Art - zu ermitteln ist (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005, 4 A 18/04).<br />

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9 dieses Beschlusses ver-<br />

wiesen.<br />

� Zum Schutz des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald wurde die Trassenfüh-<br />

rung im Bereich Arrode um 14 m nördlich in den Schutzstreifen der 220 kv-<br />

Leitung verschoben (im Februar 2010 über Deckblatt I in das Verfahren ein-<br />

gebracht). Hierdurch wird eine direkte Flächeninanspruchnahme des unter<br />

besonderem europäischen Schutz gestellten Waldes weitestgehend ver-<br />

mieden. In diesem Zusammenhang wird die Forderung aufgestellt, die Ver-<br />

schiebung der Trasse auch bei der Schadstoffberechnung zu berücksichti-<br />

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