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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Weitere Restflächen<br />

Neben den o.g. Teilflächen der Flurstücke 92 und 421 sagt der Vorhabensträger<br />

auch die Übernahme des südlich der A 33 verbleibenden Teils des Flurstücks<br />

92 zu. Gleiches gelte für die Fläche des Flurstücks 83, die zwischen<br />

dem verlegten Graben (Bauwerksverzeichnis Nr. 472), seinem ursprünglichen<br />

Verlauf und der Dammböschung verbleibt.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Einwender stellt <strong>–</strong> abweichend von der Aussage des Vorhabensträgers in<br />

der Gegenäußerung <strong>–</strong> den Antrag, die Beweissicherung für den Hausbrunnen<br />

nicht nur für die Dauer von vier Jahren nach Baubeginn, sondern bis vier Jahre<br />

nach Verkehrsfreigabe durchzuführen.<br />

Der Vorhabensträger trifft im Termin keine dementsprechende Zusage. Er werde<br />

aber diese Möglichkeit prüfen.<br />

Lärm<br />

Der Vorhabensträger führt aus, am Wohngebäude des Einwenders sei mit<br />

Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für die Nacht um bis zu 3 dB(A)<br />

zu rechnen. Dennoch lehne er weitere aktive Schutzmaßnahmen aus Gründen<br />

der Verhältnismäßigkeit ab. Schon die jetzt vorgesehenen Schutzeinrichtungen<br />

seien nicht aus lärmrechtlichen Gründen vorgesehen, sondern aus naturschutzfachlichen.<br />

Auch eine Außenwohnbereichsentschädigung stehe dem Einwender<br />

mangels Überschreitung des Grenzwertes für den Tag nicht zu. Der Einwender<br />

habe aber einen Anspruch auf Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung<br />

des Bauschalldämmmaßes (passiver Lärmschutz).<br />

Hierzu fragt der Einwender, ob davon auch die Nordseite des Gebäudes, an der<br />

sich die wesentlichen Wohnräume befänden, erfasst sei. Dies verneint der Vorhabensträger.<br />

Die Grenzwertüberschreitung sei an der Südseite des Gebäudes<br />

festgestellt worden, nur an dieser Seite würden daher die Möglichkeiten passiven<br />

Lärmschutzes überprüft.<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, nach dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses<br />

automatisch mit dem Einwender in Kontakt zu treten. Bis zur Verkehrsfreigabe<br />

der A 33 seien alle notwendigen Arbeiten abgeschlossen.<br />

Eine entsprechende Regelung ist mit BV-Nr. 464a in Deckblatt I Gegenstand<br />

der Planung geworden. Die Teilfläche aus Flurstück 83 reicht nach den obigen<br />

Ausführungen nicht mehr bis an die Dammböschung, sondern nur noch bis an<br />

den neu angelegten Erschließungsweg.<br />

Mit der Zusage, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, wird den Belangen<br />

des Einwenders Genüge getan. Die weitergehende Forderung des<br />

Einwenders, die Beweissicherung bis vier Jahre nach Verkehrsfreigabe durchzuführen,<br />

wird jedoch mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Weitergehende aktive Schutzmaßnahmen stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (24. BImSchV) vor unzumutbaren<br />

Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde dem Einwender<br />

mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Die in der schriftlichen Einwendung erhobene Forderung, die lärmtechnische<br />

Berechnung ein Jahr nach Verkehrsfreigabe anhand der tatsächlichen Verkehrsbelastung<br />

zu überarbeiten, wird zurückgewiesen.<br />

Die Verkehrsprognose, die der planfestgestellten Berechnung zugrunde liegt<br />

und die zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde eine tragfähige Planungsgrundlage<br />

ist (zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.1.2.2 und 7.9.3<br />

verwiesen), reicht bis in das Jahr 2025 und bezieht alle bis dahin zu erwartenden<br />

Verkehrsentwicklungen mit ein.<br />

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