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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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an den fachplanerischen Zielen objektiv und vernünftigerweise geboten ist<br />

(BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1073.04; BVerwG, Urteil vom 11. Juli<br />

2001, 11 C 14.00; BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, 4 C 41.88;<br />

BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1985, 4 C 59.82; OVG NRW, Urteil vom 20.<br />

August 1997, 23 A 375/96).<br />

Vorliegend ergibt sich die Planrechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 FStrAbG bereits<br />

aus der Aufnahme der Straßenbaumaßnahme in den Bedarfsplan zum Fern-<br />

straßenausbaugesetz (vgl. Ausführungen Kapitel B 6.1.1 dieses Beschlusses).<br />

Das Vorhaben steht des Weiteren auch insgesamt mit den Zielen des Bundes-<br />

fernstraßengesetzes in Einklang (vgl. Ausführungen Kapitel B 6.1.2 dieses Be-<br />

schlusses).<br />

Ungeachtet der damit bereits nach dem gesetzgeberischen Willen für das plan-<br />

festgestellte Vorhaben vorliegenden Planrechtfertigung ergibt sich diese auch<br />

aus einer konkreten Bedürfnisprüfung; die A 33 im hier planfestgestellten Ab-<br />

schnitt 7.1 im Bereich der Städte Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> ist verkehrlich er-<br />

forderlich und damit vernünftigerweise geboten (vgl. Ausführungen Kapitel B<br />

6.1.2 dieses Beschlusses).<br />

6.1.1 Bedarfsplan Bundesfernstraßen<br />

Wie bereits im Kapitel zuvor ausgeführt, verfügt das planfestgestellte Vorhaben<br />

über die erforderliche Planrechtfertigung, weil der Neubau der Bundesautobahn<br />

A 33, Abschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, in dem Bedarfsplan für<br />

die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf<br />

ausgewiesen ist (5. FStrAbÄndG vom 4.10.2004, BGBl., Teil I Nr. 54, S. 2574).<br />

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufge-<br />

nommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind<br />

damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein<br />

verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Einer zu-<br />

sätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008,<br />

9 A 68.07, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A 27.06, juris<br />

Rn. 26). Die Ausweisung eines Vorhabens im Bedarfsplan hat daher die Wir-<br />

kung, dass die Planrechtfertigung gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar<br />

2005, 4 A 5.04; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, 4 A 11.02).<br />

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