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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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schutzwälle nicht ausreiche.<br />

Ablauf der Grunderwerbsverhandlungen<br />

Der Einwender hält als Entschädigung den Quadratmeterpreis für Gewerbeflächen<br />

für angemessen. Dies wird vom Vorhabensträger abgelehnt.<br />

Der Vorhabensträger erläutert im Übrigen, er werde bereits jetzt mit Grunderwerbsverhandlungen<br />

tätig, wenn Grundeigentümer dies wünschten. Von sich<br />

aus werde er jedoch nicht aktiv.<br />

Sobald das für diesen Planfeststellungsabschnitt in der Konsensvereinbarung<br />

festgeschriebene Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden sei, gehe die<br />

Zuständigkeit zum Erwerb von Grund und Boden auf die Flurbereinigungsbehörde<br />

über.<br />

Der Vorhabensträger sieht sich außerstande, die Frage des Einwenders, ob<br />

seine Flächen in der Flurbereinigung auch dann berücksichtigt werden, wenn er<br />

schon vorher an den Vorhabensträger verkauft hat, zu beantworten. Die oben<br />

genannten Flurstücke würden voraussichtlich Bestandteil des Flurbereinigungsgebietes;<br />

der Vorhabensträger kann sich jedoch nicht vorstellen, dass die<br />

arrondierten Flächen des Einwenders angetastet und auseinander gerissen<br />

würden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Höhe der Entschädigung ist nicht Gegenstand der Planfeststellung und wird<br />

in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen festgelegt.<br />

Über die in der Erörterung explizit angesprochenen Sachverhalte hinaus sind<br />

folgende Aspekte Gegenstand der Einwendung vom 30.12.2007:<br />

Feinstaubemissionen<br />

Der Einwender fordert diesbezüglich Schutzmaßnahmen. Die Forderung wird<br />

mit Blick darauf, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte entlang des<br />

gesamten Trassenverlaufs eingehalten werden (zu den Einzelheiten wird auf<br />

Kapitel B 7.10 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen), zurückgewiesen.<br />

Schäden am Gebäude<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren wegen befürchteter<br />

Erschütterungs- und Setzungsschäden wird angesichts der Entfernung von 110<br />

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