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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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wendung ist mithin entsprochen.<br />

Künsebecker Bach<br />

Die Einwender sprechen sich gegen eine Renaturierung des Künsebecker Baches<br />

im Bereich des Flurstücks 224 in der Flur 6 der Gemarkung Künsebeck<br />

aus.<br />

Eine Renaturierung ist an dieser Stelle nicht mehr Gegenstand der Planung, die<br />

Einwendung ist damit erledigt.<br />

Soweit die Einwender befürchten, eine auf diesem Flurstück entlang des verlegten<br />

Bachlaufes vorgesehene Bepflanzung mindere den Ertrag der angrenzenden<br />

Fläche und erschwere die ordnungsgemäße Unterhaltung des Baches, ist<br />

auch dieser Aspekt erledigt. Mit Deckblatt I ist die ursprünglich geplante Baumreihe<br />

nicht mehr vorgesehen.<br />

Erschließung der Flurstücke 224 und 361<br />

Eine Erschließung der genannten Flurstücke ist in der Planung vorgesehen<br />

(vgl. BV-Nr. 180 und 169a).<br />

Flächenzuschnitt, Umwege<br />

Soweit die Einwender unförmige Flächenzuschnitte in Folge von Anschneidungsschäden<br />

sowie Umwege zu den verbleibenden Ländereien fürchten, so<br />

sind diese Fragen in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen zu<br />

klären. Die verbleibenden Restflächen bleiben jedenfalls an das öffentliche<br />

Wegenetz angeschlossen.<br />

Unterhaltungspflicht von LBP-Maßnahmen<br />

Die Frage der Unterhaltungspflicht ist unmittelbar abhängig davon, ob die für<br />

LBP-Maßnahmen benötigten Flächen im Eigentum der Einwender verbleiben<br />

oder nicht. Insofern ist diese Frage in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu klären, nicht aber in der Planfeststellung.<br />

LBP-Maßnahmen auf Nachbargrundstücken<br />

Mit Ausnahme einer Baumreihe auf dem Straßengrundstück der Pappelstraße<br />

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