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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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hier ebenfalls beeinträchtigten Feldlerchen- und Rebhuhnvorkommen im räum-<br />

lichen Zusammenhang aufgefangen werden: Anlage von Blühstreifen oder<br />

Blühflächen im Bereich einer Ackerfläche bei Künsebeck (Maßnahme Nr. M/A<br />

8.904 des LBP). Die Fläche befindet sich in ausreichendem Abstand von der A<br />

33 (>500 m) und im Nahbereich nachgewiesener Wachtelreviere bei allgemei-<br />

ner Flächeneignung, so dass von einer hohen Wirksamkeit auszugehen ist. Die<br />

Blühstreifen sind auf einer Breite von mindestens 6 m und einer Gesamtlänge<br />

von ca. 400 m an Acker-/Bewirtschaftungsgrenzen oder im zentralen Ackerbe-<br />

reich anzulegen (entspricht ungefähr der Länge der Maßnahmenfläche). Insge-<br />

samt weist die Maßnahme eine hohe Eignung im Hinblick auf die Habitatan-<br />

sprüche der Art auf. Der zeitliche Vorlauf ist gewährleistet, da die Umsetzung<br />

der Maßnahme nach der Festlegung dieses Planfeststellungsbeschlusses vor<br />

Beginn des Brückenbaus im Raum Künsebeck/Bokel (Waldrand Patthorst bis<br />

zur K 25) vorzunehmen ist. Damit ist der zeitliche Vorlauf größer, als dies für die<br />

Beeinträchtigung erforderlich wäre (nur betriebsbedingte Beeinträchtigung<br />

durch Lärm: Einwirkung erst ab Verkehrsfreigabe). Diese Maßnahme M/A<br />

8.904, die insbesondere artenschutzrechtliche Funktionen zur Stabilisierung ei-<br />

nes Feldlerchenvorkommens in der Künsebecker Heide übernehmen soll, kann<br />

alternativ auch auf den Flurstücken 314/44 und 315/44 in der Flur 5 der Gemar-<br />

kung Künsebeck angelegt werden. Diese Flächen stehen im Eigentum der Stadt<br />

Halle. Das für die Maßnahme festgelegte Monitoringprogramm bleibt im Falle<br />

einer Verlegung der Maßnahme inhaltlich und methodisch unverändert, der für<br />

das Monitoring abgegrenzte Untersuchungsraum ist mit der Höheren Land-<br />

schaftsbehörde dann neu festzulegen.<br />

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass auch das Störungsverbot<br />

des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt ist.<br />

Nach alledem treten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des<br />

§ 44 BNatSchG insgesamt nicht ein.<br />

Waldkauz:<br />

Der Waldkauz ist die in NRW häufigste und flächendeckend verbreitete Eulenart<br />

und ist weder hier noch regional oder bundesweit gefährdet. Die Art, die als<br />

streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographi-<br />

schen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf<br />

(LANUV 2009).<br />

Nach den Feststellungen des Vorhabenträgers kommt die Art im Planungsge-<br />

biet wie folgt vor: Ein Revier im Bereich des Waldkomplexes Patthorst, 1-2 Re-<br />

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