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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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desweit auf der Vorwarnliste geführt wird. Die Art weist innerhalb der atlanti-<br />

schen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhal-<br />

tungszustand mit negativem Entwicklungstrend auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet im Waldbereich östlich der L 782 vor.<br />

Beeinträchtigungen des Kuckuck-Vorkommens durch das Vorhaben sind nach<br />

den Ausführungen des Vorhabenträgers grundsätzlich in Form von baubeding-<br />

ten Eier- und Nestlingsverlusten, Reduzierung der Wirtsvogelarten durch Habi-<br />

tatverluste und Entwertungen sowie Störung der interspezifischen Kommunika-<br />

tion und der akustischen Wahrnehmung der Wirtsvogelarten durch lärmbedingte<br />

Gesangsmaskierung denkbar. Darüber hinaus sind die Kollisionsrisiken zu be-<br />

rücksichtigen.<br />

Baubedingte Verluste von Nestern mit Kuckuckseiern oder Nestlingen sind ent-<br />

sprechend den Ausführungen des Vorhabenträgers dann nicht auszuschließen,<br />

wenn der Baubeginn im Umfeld des Nachweisbereiches der Art, d.h. in dem<br />

Gehölz-Offenlandkomplex östlich der L 782 sich mit der Reproduktionszeit des<br />

Kuckucks überschneidet.<br />

Insgesamt sind deshalb zur Vermeidung der möglichen Inanspruchnahme von<br />

Eiern oder Nestlingen des Kuckucks bei Baubeginn während der Brutzeit im<br />

Querungsbereich der Trasse mit dem Wald-Offenlandkomplex östlich der L 782<br />

die folgenden zusätzlichen Maßnahmen erforderlich: Baufeldfreimachung au-<br />

ßerhalb der Brutzeit und 4 m hohe Kollisions- und Lärmschutzeinrichtungen<br />

beidseitig der Trasse im Vorkommensbereich. Diese Maßnahmen sind im LBP<br />

vorgesehen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch<br />

Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

Aufgrund der zeitlichen Vorgaben in diesem Planfeststellungsbeschluss zur<br />

Baufeldfreimachung (s. Nebenbestimmung A 7.5.2) können also baubedingte<br />

Beeinträchtigungen genutzter Brutstandorte bzw. Gelege/Jungvögel vermieden<br />

werden. Damit wird das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

bzw. das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §<br />

44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht verwirklicht. Weitere erhebliche Beeinträchti-<br />

gungen des Kuckucks sind nicht erkennbar, mithin werden die Verbotstatbe-<br />

stände des § 44 BNatSchG insgesamt nicht erfüllt.<br />

Mäusebussard:<br />

Der Mäusebussard ist eine sowohl bundesweit wie regional und lokal häufige<br />

und nicht gefährdete Greifvogelart. Die Art, die als streng geschützt eingestuft<br />

wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographischen Region Nordrhein-<br />

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