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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In ihrer Einwendung hatte die Einwenderin verschiedene Aspekte allgemeiner<br />

Art angesprochen, die unter Verweis auf die entsprechenden Kapitel dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen werden.<br />

Ebenfalls allgemein, jedoch mit Bezug zu einer persönlichen Betroffenheit wendet<br />

sich die Einwenderin gegen das Schadstoffgutachten und das darin verwandte<br />

Verfahren. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen, die<br />

Begründung kann Kapitel B 7.10 entnommen werden. Am Wohngebäude der<br />

Einwenderin werden die Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I<br />

S. 1065) eingehalten.<br />

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