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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.40<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders sollen verschiedene Flurstücke für<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen werden.<br />

Im Einzelnen:<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 52, Flurstücke 73 und 74<br />

Entlang der Holtfelder Straße soll eine Obstbaumreihe mit randlicher Saumzone<br />

angelegt werden. Der Vorhabensträger führt aus, die Maßnahme sei aus Gründen<br />

des Artenschutzes grundsätzlich unverzichtbar, da sie als Leitstruktur zur<br />

Einbindung der Grünbrücke an der Holtfelder Straße vorgesehen sei.<br />

Der Vorhabensträger weist jedoch darauf hin, sein Grünbrückenkonzept sei im<br />

Zuge der Generalerörterung kritisiert worden, er befinde sich diesbezüglich<br />

derzeit im Gespräch mit den Landschaftsbehörden. Aktueller Diskussionsgegenstand<br />

sei es, die Grünbrücke von der Straßenführung der Holtfelder Straße<br />

zu lösen und nach Westen zu verschieben. In gleicher Weise müssten dann die<br />

Leitstrukturen und damit auch die Obstbaumreihe nach Westen verschoben<br />

werden oder aber entfielen ganz.<br />

Der Einwender bekräftigt an dieser Stelle, der Entfall der Maßnahme sei in seinem<br />

Sinne. Auf diese Weise lösten sich auch <strong>–</strong> das bestätigt er auf Nachfrage <strong>–</strong><br />

die geltend gemachten Probleme mit der in der Fläche vorhandenen Drainage.<br />

Für den Fall, dass die Maßnahme, ggf. verschoben, grds. in der Fläche verbleiben<br />

muss, bekräftigt der Vorhabensträger auf Vorhalt des Vertreters der Flurbereinigungsbehörde,<br />

er werde Drainagen, die durch die vorgesehenen Maßnahmen<br />

beschädigt würden, funktionstüchtig wieder herstellen.<br />

Zur Entschädigung im Falle einer Inanspruchnahme führt der Vorhabensträger<br />

aus, entweder könnten die benötigten Flächen auf Wunsch des Einwenders<br />

gekauft werden, oder aber sie verbleiben im Eigentum des Einwenders, wofür<br />

er eine Abwertungsentschädigung erhält. Beim Einwender verbleibe zudem der<br />

Eine Inanspruchnahme der Flurstücke 73 und 74 ist mit Deckblatt I nicht mehr<br />

vorgesehen. Die Einwendung ist damit in diesem Punkt gegenstandslos geworden.<br />

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