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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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technisch-reale Maßnahmen als unzureichend oder angesichts der Höhe der<br />

Kosten als unverhältnismäßig erweisen, sei es, weil sich die Beeinträchtigungen<br />

wie im Fall der Verschattung durch geeignete Maßnahmen überhaupt nicht ver-<br />

hindern lassen (BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, 4 A 39.95; BVerwG, Urteil vom<br />

23.02.2005, 4 A 2.04).<br />

Hinsichtlich der Einzelfallentscheidungen wird auf Kapitel B 9 dieses Planfest-<br />

stellungsbeschlusses verwiesen. Gleiches gilt für alle weiter angeführten Beein-<br />

trächtigungen in Bezug auf die individuellen Betroffenheiten der Landwirte.<br />

7.7.2 Bodenordnungsverfahren<br />

Aus den vorstehenden Ausführungen wird bereits deutlich, dass sowohl die<br />

Landwirtschaftskammer als auch das Dezernat 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> Det-<br />

mold ein Bodenordnungsverfahren für den Abschnitt 7.1 schon in ihren ersten<br />

Stellungnahmen im Verfahren für unerlässlich gehalten haben.<br />

Die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> als Enteignungsbehörde hat mit Schreiben vom<br />

14.11.2007 bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde <strong>–</strong> dem damaligen Ministe-<br />

rium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW<br />

<strong>–</strong> beantragt, ein Flurbereinigungsverfahren gemäß den §§ 87 ff. FlurbG (Unter-<br />

nehmensflurbereinigung) einzuleiten. Nach § 1 Abs. 3 des Ausführungsgeset-<br />

zes zum Flurbereinigungsgesetz (GV. NRW 1953, S. 411), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV. NRW S. 198) sind nunmehr die Bezirksre-<br />

gierungen als Flurbereinigungsbehörden zuständig, über die Einleitung sämtli-<br />

cher Flurbereinigungsverfahren zu entscheiden.<br />

Das Dezernat 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> hat am 17.06.2010 den Be-<br />

schluss gefasst, das Flurbereinigungsverfahren A 33 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> <strong>–</strong><br />

auf der Grundlage der §§ 87 ff. FlurbG einzuleiten. Gleichzeitig wurde mit die-<br />

sem Beschluss das Flurbereinigungsgebiet abgegrenzt.<br />

Der Beschluss hat zwei Wochen lang zur Einsichtnahme bei den Stadtverwal-<br />

tungen Halle, <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold sowie bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong> ausgelegen. Klagen gegen den Beschluss wurden nicht erhoben; er ist<br />

bestandskräftig geworden und mithin das Flurbereinigungsverfahren in den<br />

Grenzen des Flurbereinigungsgebiets eingeleitet.<br />

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